Neues Produktsicherheitsgesetz gilt seit 1.1.2012 – Das bedeuten die Änderungen konkret für Sie
Mit der europäischen Weiterentwicklung auf dem Gebiet des Produktsicherheitsrechts waren auch umfangreiche Änderungen des deutschen Rechts notwendig. Daher ist das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) durch das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)) am 1.12.2011 abgelöst worden.
Das sind die Neuerungen dabei:
Das neue Produktsicherheitsgesetz
(ProdSG) ist das geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und damit in Deutschland die zentrale Rechtsvorschrift, mit der die Vermarktung von technischen Non-Food-Produkten und deren Überwachung geregelt wird.
Das sind die Änderungen für Sie im Überblick:
- viele 1:1-Übernahmen aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Diese Verordnung „zur Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten …“ dient der Vereinheitlichung der entsprechenden EU-Vorschriften.
- Behörden müssen bei Sicherheitsmängeln im Internet warnen, und zwar nicht nur für Produkte, die für den Endverbraucher vorgesehen sind, sondern für alle Produkte, die auf dem Markt in irgendeiner Weise bereitgestellt werden.
- unsichere Konsumgüter werden im RAPEX-System veröffentlicht.
- Onlinehandel wird mit einbezogen.
- Bußgelder werden erhöht (von 30.000 € bis auf 100.000 €).
- Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) wird die befugniserteilende Behörde für die Konformitätsbewertungsstellen. Das gilt für allgemeine Bewertungsanforderungen und für Konformitätsbewertungsstellen, die selbst als notifizierte Stelle tätig werden möchten. Die ZLS wird damit auch notifizierende Behörde.
- Anpassungen und Übernahmen aus der Verordnung (EG) Nr. 768/2008, z. B. Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen
- Stärkung des GS-Zeichens
- Anforderungen an „GS-Stellen“ werden festgelegt.
Neu: Einheitliche Überwachung auch für nicht nationale Produkte
Das ProdSG umfasst neben den europäischen Produkten noch eine weitere, wenn auch kleine Menge von Produkten, die keiner europäischen Harmonisierungsrechtsvorschrift und damit auch nicht der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unterfallen. Für diese „nationalen“ Produkte gelten jetzt die gleichen Vollzugsbestimmungen wie für die europäisch harmonisierten Produkte. Was das für Sie konkret bedeutet:
- Die Zahl der Kontrollen wird verschärft und vereinheitlicht
- eine intensivere Zusammenarbeit zwischen Gewerbeaufsichtsämtern und Zoll sorgt dafür, dass gefährliche Produkte, die Sie zukaufen, möglichst frühzeitig aufgespürt werden
- das GS-Zeichen erhält mehr Gewicht
- die akkreditierten GS-Stellen müssen erweiterte Informationspflichten zu Ihrem Schutz erfüllen: beispielsweise eine Online-Datenbank mit allen gültigen Zertifikaten und eine Schwarze Liste von Produkten mit gefälschten Prüfzeichen
- Als Importeur von Verbraucherprodukten werden Sie stärker in die Pflicht genommen: Sie müssen das GS-Zeichen auf Produkten in Zukunft intensiver hinterfragen und sich entsprechende Unterlagen zeigen lassen.
Warum Sie das auch außerhalb des GS-Zeichens betrifft
Das Produktsicherheitsgesetz betrifft Sie nicht nur, wenn Ihr Unternehmen Produkte herstellt, welche das GS-Zeichen tragen. Wichtiger für Sie ist meist Folgendes: Die Verantwortung für die Produktsicherheit greift bei demjenigen, der eine Maschine oder ein technisches Arbeitsmittel „in Verkehr bringt“. Was bedeutet das?
Erster „In-Verkehr-Bringer“ ist zunächst der Hersteller oder Importeur. Das kann aber – z. B. beim Kauf gebrauchter Maschinen – auch der Arbeitgeber sein, wenn er derjenige ist, der eine Maschine einem anderen übergibt oder überlässt. Und an wen der Arbeitgeber seine Verantwortung gern delegiert, muss ich Ihnen nicht erläutern …
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