Ingenieurbüro: Ingenieur-Honorare verjähren nach drei Jahren
Der Management-Wissen-Tipp richtet sich heute wieder in erster Linie an freiberuflich tätige Ingenieure, ist aber auch für das Rechnungswesen größerer Unternehmen interessant.
Viele Freiberufler leiden unter der schlechten Zahlungsmoral Ihrer Kunden. Als letztes Mittel bleibt in manchen Fällen nur die gerichtliche Geltendmachung des Vergütungsanspruchs. Dabei ist für Sie zu beachten, dass Vergütungsansprüche, die auf der Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beruhen, nach 3 Jahren verjähren. Auch wenn sich dieser Zeitraum zunächst recht lang anhört, kann er in der Praxis doch schnell verstreichen. Nach mehreren Mahnläufen und vielleicht auch telefonischen Absprachen, die dann doch nicht eingehalten werden, können leicht ein paar Monate oder sogar Jahre ins Land ziehen.
Beginn der Verjährungsfrist
Für den Beginn der Verjährung kommt es auf den Zeitpunkt der Abnahme an, an dem der Ingenieur eine prüfbare Schlussrechnung abgegeben hat. Die Verjährungsfrist beginnt dann ab dem jeweils nächsten Jahresanfang. Für alle in einem bestimmten Jahr beendeten und in Rechnung gestellten Arbeiten also jeweils am nächsten 1. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres.,Der Anspruch verjährt dann also zum 31. Dezember zwei Kalenderjahre später. Wenn Sie diese Fristen nicht genau beachten, verlieren Sie in der Regel Ihren Anspruch auf die Vergütung. Um die Verjährung abzuwenden, müssen Sie gerichtliche Maßnahmen – sprich: eine Klage auf Zahlung der vereinbarten Vergütung – einleiten. Bei Beträgen über 5.000 EUR müssen Sie dafür einen Anwalt einschalten, aber auch bei kleineren Beträgen ist dies sinnvoll.
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