Berufsbildung – Ihr Betriebsrat sitzt mit im Boot
Die Frage: Wir sind nur ein kleines Unternehmen mit einem 3-köpfigen Betriebsrat. In den letzten Wochen kommen immer mehr Sticheleien des Betriebsrats zum Thema Berufsbildung. Offensichtlich will er hier mehr mitbestimmen als bisher. Was sind eigentlich genau seine Rechte?
Die Antwort: Oh, da hat Ihr Betriebsrat aber in ein Wespennest gestochen. Denn gerade beim Thema der Berufsbildung hat Ihr Betriebsrat umfangreiche Mitbestimmungsrechte. Und betriebsverfassungsrechtlich ist die Berufsbildung nicht nur auf den Begriff der Berufsausbildung beschränkt.
Geregelt sind die Mitbestimmungsrechte unter anderem in den §§ 96 bis 98 BetrVG. Betriebsrat und Arbeitgeber haben die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Dies geschieht mit der betrieblichen Personalplanung und im Zusammenhang mit dem für die Berufsbildung und den für die Forderung für die Berufsbildung zuständigen Stellen. Das ist insbesondere die Bundesagentur für Arbeit.
Sie haben auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit Ihrem Betriebsrat Fragen der Berufsbildung zu beraten. Ihr Betriebsrat hat hier auch Vorschlagsrechte.
Insgesamt haben Sie alle Arbeitnehmer zu berücksichtigen, also auch Teilzeitbeschäftigte oder ältere Arbeitnehmer, die kurz vor der Rente stehen.
Die Planung oder Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ebenfalls mitbestimmungspflichtig. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Ihr Betriebsrat kann auch Vorschläge für die Teilnahme von einzelnen Arbeitnehmern an Maßnahmen unterbreiten. Nur bei der Aus- und Weiterbildung der leitenden Angestellten gibt es kein Mitbestimmungsrecht.
Fazit: Holen Sie Ihren Betriebsrat ins Boot. Das ist Ihre gesetzliche Verpflichtung!
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