16.02.2012

Anschuldigungen: Wenn Ihr Azubi zur Zielscheibe wird

In jedem Fall ist ein Gespräch mit dem betroffenen Azubi selbst natürlich unumgänglich. Legen Sie ihm die in den Raum gestellten Vorwürfe dar und lassen Sie ihn die Sachlage aus seiner Sicht schildern. Verstrickt er sich in Widersprüche? Sieht er sich als Opfer? Welches Interesse könnten die Kollegen haben, ihm eine Straftat anzuhängen? Fragen Sie danach konkret.

Im besten Falle führen die Gespräche zur Klarheit. Wenn sich die Unschuld des Auszubildenden zweifelsfrei herausstellt (z. B. weil er ein eindeutiges Alibi vorweisen kann, wie seine Anwesenheit im Berufsschulunterricht), dann haben die Vorgesetzten der schuldigen Kollegen ihrerseits zu handeln und zu ermitteln, beispielsweise wegen Mobbing oder eben wegen Diebstahls. Wenn jedoch der Azubi eindeutig als Täter identifiziert werden kann oder er die Tat selbst zugibt, bleibt Ihnen als Konsequenz in der Regel nur die fristlose Kündigung.

Eine Verdachtskündigung kommt nicht in Frage

Ist jedoch eine lückenlose Aufklärung der Tat nicht möglich und es steht weiterhin Aussage gegen Aussage, dann sollten Sie mit Bedacht handeln. Denn eines ist sicher: Selbst wenn die Indizien den Auszubildenden stark belasten – eine Verdachtskündigung sollten Sie nicht in Erwägung ziehen. Während bei normalen Mitarbeitern und entsprechender Indizienlage eine Verdachtskündigung durchaus zum Erfolg führen kann, gilt dies in Bezug auf Ausbildungsverhältnisse nicht. Sobald der ohne Beweis beschuldigte Auszubildende eine Kündigungsschutzklage erhebt, hat er beste Chancen, damit erfolgreich zu sein. Hier unterscheiden Arbeitsrichter nämlich sehr genau, ob es sich um Ausbildungs- oder ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis handelt.

Handeln müssen Sie jedoch in jedem Fall: Da das Vertrauensverhältnis zwischen den Betroffenen in der Ausbildungsabteilung Schaden genommen hat, ist es für alle Seiten das Beste, wenn Sie den Azubi in eine andere Abteilung schicken. So lässt sich auch beobachten, ob es weiter zu Diebstählen kommt. Wählen Sie die neue Ausbildungsabteilung mit Bedacht aus. Informieren Sie die dortigen Vorgesetzten und Fachausbilder (und zwar nur die!) vertraulich über die Gründe für die Änderung der Ausbildungsplanung.

Folgerungen für Sie als Ausbildungsverantwortlichem:

  1. Bei bewiesenen Vergehen müssen Sie stets konsequent handeln und so weitere Straftaten verhindern.
  2. Bestehen unbewiesene Verdachtsmomente, dürfen Sie keinesfalls kündigen. Auch für Auszubildende gilt die Unschuldsvermutung.

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