Urlaub – In diesen Fällen bestimmt Ihr Betriebsrat mit
Die Frage: Unser Betriebsrat ist sehr aktiv und mischt sich in verschiedenste Dinge und Rechtsstreitigkeiten immer wieder ein. Zuletzt war er der Auffassung, dass unsere jugendlichen Arbeitnehmer nicht genügend Urlaub erhalten. Unabhängig von dieser Frage möchten wir einmal wissen, wann ein Mitbestimmungsrecht unseres Betriebsrats bei Urlaubsfragen besteht und wann nicht?
Die Antwort: Betriebsräte haben grundsätzlich bei der Bestimmung des Urlaubs kein Mitspracherecht. Nur bei der betrieblichen Urlaubsplanung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bestimmen sie mit. Und das gilt unabhängig davon, ob es sich um Erholungs-, Sonder- oder Bildungsurlaub handelt. Das Mitbestimmungsrecht umfasst insbesondere
- die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze,
- die Aufstellung von Urlaubsplänen und
- die Festlegung der zeitlichen Lage eines Urlaubs für einzelne Mitarbeiter. Das gilt aber nur, wenn zwischen den Mitarbeitern und dem Arbeitgeber kein Einverständnis erzielt wird.
Deshalb darf Ihr Betriebsrat grundsätzlich bei der Frage der Dauer des Urlaubs nicht mitbestimmen.
Aber das ist natürlich wie immer nur die halbe Wahrheit. Ihr Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Und dabei kann er natürlich auch darauf achten, dass Jugendliche ihren Mindesturlaub erhalten.
Und das sind die gesetzlichen Regelungen:
Jugendliche, die am 01.01.
- 15 Jahre alt waren, bekommen mindestens 30 Werktage Urlaub,
- 16 Jahre alt waren, bekommen mindestens 27 Werktage Urlaub,
- 17 Jahre alt waren, bekommen mindestens 25 Werktage Urlaub.
Achtung: Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie Ihren Jugendlichen nicht diesen Mindesturlaub gewähren! Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 € geahndet werden!
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