Von Günter Stein, 09.02.2012

Verlängerung der Elternzeit

Außerdem ist die Verlängerung der Elternzeit möglich, wenn sich ein Elternpaar die Elternzeit aufteilt. Ein Wechsel kann dann aus wichtigem Grund erfolgen. So steht es in § 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG. Wörtlich heißt es hier: „Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.“ Und ein solcher wichtiger Grund kann sicherlich in der Erkrankung des Ehepartners gesehen werden. Besondere Härtefälle sind außerdem in § 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG geregelt. Aufgeführt sind hier:

  • der Eintritt einer schweren Krankheit
  • eine Schwerbehinderung
  • der Tod eines Elternteils
  • der Tod eines Kindes
  • eine wirtschaftliche Existenzgefährdung der Eltern

Diese Gründe greifen zwar nicht direkt für den § 16 BEEG, sind jedoch exemplarisch durchaus auch hier relevant.

Fazit: In Ihrem Fall wird Ihre Arbeitnehmerin tatsächlich einen Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit haben.

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