Muss der Firmenwagen nach einer Kündigung immer herausgegeben werden?
Bei der Überlassung eines Dienstwagens geht es Ihnen eventuell wie einem Vermieter von Wohnraum: Hat man den Mieter/Arbeitnehmer erst mal, wird man ihn oft schwer wieder los.
Der Fall: Ein kaufmännischer Leiter durfte seinen Dienstwagen auch privat nutzen. Als der Arbeitgeber die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aussprach, stellte er den Arbeitnehmer frei und verlangte zugleich den Dienstwagen heraus. Der Gekündigte akzeptierte die Freistellung, behielt aber den Dienstwagen und klagte gegen die Kündigung. Als der Mitarbeiter trotz erneuter Aufforderung das Auto nicht herausgab, kündigte der Arbeitgeber erneut fristlos. Auch dagegen klagte der Mitarbeiter.
Das Urteil: Das LAG Nürnberg gab der Klage gegen die 2. Kündigung statt. Der Arbeitnehmer ist zwar nicht zur Weiternutzung des Dienstwagens berechtigt gewesen; es fehlt aber die Abmahnung. Der Arbeitnehmer musste nicht mit der sofortigen Kündigung rechnen. Er ging, wenn auch zu Unrecht, davon aus, den Dienstwagen weiter nutzen zu dürfen (LAG Nürnberg, 25.1.2011, 7 Sa 521/10).
Fazit: Umgehen Sie solche Fallen, indem Sie glasklar regeln, wann der Dienstwagen herauszugeben ist. Und: Widersetzt sich der Arbeitnehmer Ihrem Herausgabeverlangen, dann mahnen Sie ihn ab! Formulieren Sie Ihre Regelung am besten so:
Der Arbeitgeber kann die Privatnutzung des Dienstwagens aus folgenden Gründen widerrufen und den Dienstwagen entschädigungslos heraus verlangen:
- Der Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig und ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nicht mehr.
- Es wurde gekündigt und der Arbeitnehmer wird von der Arbeit freigestellt.
- Das Arbeitsverhältnis ruht (Elternzeit, Pflegezeit etc.).
- im Erholungsurlaub des Arbeitnehmers
- im Mutterschutz des Arbeitnehmers
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