Von Günter Stein, 09.02.2012

Kündigung: Wer hat denn jetzt Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Achtung:

Der ausscheidende Mitarbeiter kann das Arbeitszeugnis bereits von Ihnen verlangen, bevor sein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich beendet ist, und zwar – bei Ausspruch der Kündigung bzw.

  • bei Abschluss eines entsprechenden Aufhebungsvertrages bzw.
  • angemessene Zeit vor Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages.

Kommen Sie der Aufforderung nicht nach, kann der Mitarbeiter die Zeugniserteilung einklagen, nicht aber direkt eine bestimmte Formulierung (BAG, 14. 3. 2000, 9 AZR 246/99).

Tipp:

Verlangt Ihr Mitarbeiter das Zeugnis längere Zeit vor Beschäftigungsende, sollten Sie ihm noch kein Endzeugnis ausstellen, sondern ein vorläufiges. So können Sie auch die letzten Beschäftigungswochen oder -monate noch im Endzeugnis berücksichtigen, zumal Sie

die Beurteilung im Endzeugnis gegenüber dem vorläufigen Zeugnis nur dann ändern dürfen, wenn es hierfür einen triftigen Grund gibt.

Extra-Tipp:

Um Zeugnisforderungen lange Zeit nach Beschäftigungsende zu vermeiden, sollten Sie in Ihren Arbeitsverträgen festlegen, dass Zeugnisansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist (z. B. 6 Monate nach Beschäftigungsende) geltend gemacht werden. Ob Sie im Einzelfall dem verspäteten Zeugniswunsch Ihres ehemaligen Mitarbeiters doch entsprechen wollen, können Sie dann frei entscheiden.

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