Von Günter Stein, 01.02.2012

Urlaubsabgeltung – Nach 15 Monaten ist Schluss!

Auf diese Rechtsprechung hat sich nun das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gestürzt (Urteil vom 21.12.2011, Az.: 10 Sa 19/11).

In dem Fall war ein Arbeitnehmer über 4 Jahre bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Er wollte die Urlaubsabgeltungsansprüche seit 2007 nunmehr erhalten. Das LAG entschied jedoch unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres die Urlaubsansprüche untergehen und damit auch nicht abzugelten sind. Somit erhielt der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltungsansprüche aus den Jahren 2007 und 2008 nicht mehr.

Meines Erachtens hat sich das Landesarbeitsgericht sehr weit aus dem Fenster gelehnt, auch wenn es natürlich für Arbeitgeber eine recht günstige Entscheidung ist. Es hat festgelegt, dass nach 15 Monaten die Ansprüche verfallen sind. Dabei hatte der EuGH hier nur gesagt, dass eine tarifliche Regelung, nach der ein solcher Verfall möglich ist, rechtswirksam wäre. Das ist natürlich schon ein großer Unterschied!

Arbeitgeber können sich natürlich an der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg orientieren. Sie sollten jedoch im Hinterkopf behalten, dass diese Rechtsprechung gekippt werden könnte.

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