Urlaubsabgeltung – Nach 15 Monaten ist Schluss!
Die Frage: Das Thema Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankten kann ich nun wirklich schon nicht mehr hören. Wir haben das Gefühl, dass fast täglich neue Urteile in diesem Bereich erfolgen. Und nun haben wir wirklich tatsächlich einen Fall in unserer Personalabteilung, auf den die neue Rechtsprechung zutrifft. Der Kollege ist seit 2010 arbeitsunfähig erkrankt und bereits seit langem ausgesteuert. Unsere Geschäftsführung möchte nun, dass wir einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer schließen. Der ist grundsätzlich damit auch einverstanden, wir wollen jedoch beim Thema Urlaubsabgeltung auch auf Nummer sicher gehen. Wie ist denn dazu nun die gesetzliche aktuelle Rechtslage? Und was ist mit dem neuen Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg?
Die Antwort: Es erscheint zwar nicht täglich ein neues Urteil, aber die Rechtslage ist schon sehr verwirrend. Nach der Gesetzeslage verfallen Urlaubsansprüche spätestens nach Ende des Übertragungszeitraums, also am 31.03. des Folgejahres. Tarifvertraglich können natürlich Ausnahmen möglich sein. Die gesetzliche Regelung steht aber nicht mehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts. Nach Entscheidungen aus dem Jahr 2009 muss die Urlaubsabgeltung für langzeiterkrankte Arbeitnehmer, die bis zum Arbeitsvertragsende nicht wieder erscheinen können, abgegolten werden. Nun ist diese Rechtsprechung wieder eingeschränkt worden. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine tarifliche Regelung, nach der die Urlaubsabgeltungsansprüche nach 15 Monaten erloschen sind, rechtmäßig ist.
Auf diese Rechtsprechung hat sich nun das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gestürzt (Urteil vom 21.12.2011, Az.: 10 Sa 19/11).
In dem Fall war ein Arbeitnehmer über 4 Jahre bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Er wollte die Urlaubsabgeltungsansprüche seit 2007 nunmehr erhalten. Das LAG entschied jedoch unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres die Urlaubsansprüche untergehen und damit auch nicht abzugelten sind. Somit erhielt der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltungsansprüche aus den Jahren 2007 und 2008 nicht mehr.
Meines Erachtens hat sich das Landesarbeitsgericht sehr weit aus dem Fenster gelehnt, auch wenn es natürlich für Arbeitgeber eine recht günstige Entscheidung ist. Es hat festgelegt, dass nach 15 Monaten die Ansprüche verfallen sind. Dabei hatte der EuGH hier nur gesagt, dass eine tarifliche Regelung, nach der ein solcher Verfall möglich ist, rechtswirksam wäre. Das ist natürlich schon ein großer Unterschied!
Arbeitgeber können sich natürlich an der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg orientieren. Sie sollten jedoch im Hinterkopf behalten, dass diese Rechtsprechung gekippt werden könnte.
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