Besonderer Kündigungsschutz für werdende Mütter: Hier sind Sie aus dem Schneider
Die Frage: Wir haben einer Mitarbeiterin in der Probezeit gekündigt. Das war vor 3 Wochen. Jetzt erklärt sie uns, dass sie in der 5. Woche schwanger ist und meint, dass die Kündigung deshalb unwirksam ist. Stimmt das?
Besonderer Kündigungsschuzt für schwangere Frauen
Die Antwort: Neben einem möglicherweise bestehenden allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt für schwangere Frauen und junge Mütter ein besonderer Kündigungsschutz. Das heißt: Grundsätzlich dürfen Sie Arbeitnehmerinnen
- während ihrer Schwangerschaft und
- bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung
nicht kündigen (§ 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG)! Dies gilt für alle Arten von Kündigungen.
Wann der Kündigungsschutz für schwangere Frauen nicht gilt
Sie sind aber trotzdem aus dem Schneider. Denn Voraussetzung für dieses Verbot ist, dass Ihnen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Schwangerschaft bzw. Entbindung
- bekannt ist oder
- innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Sollte Ihre Mitarbeiterin die 2-Wochen-Frist ohne triftigen Grund überschreiten, greift der besondere Kündigungsschutz nicht mehr!
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