Freistellung: Was Sie unbedingt regeln sollten
Wenn ein Arbeitnehmer, der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt ist und weiterhin seinen Arbeitslohn bekommt, muss die Aufnahme einer neuen Tätigkeit während der Freistellung nicht grundsätzlich angeben. So die Richter am Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main (AZ: 11 Sa 751/08). Doch was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber konkret?
Wenn ein Arbeitnehmer, der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt ist und weiterhin seinen Arbeitslohn bekommt, muss die Aufnahme einer neuen Tätigkeit während der Freistellung nicht grundsätzlich angeben. So die Richter am Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main (AZ: 11 Sa 751/08).
Doch was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber konkret? Lassen Sie uns dazu einmal einen Blick auf den zugrundeliegenden Fall werfen:
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer hatte mit dem Insolvenzverwalter seines früheren Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Dieser stellte den Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung frei. Im Vertrag war festgelegt, dass der Arbeitnehmer „die Möglichkeit“ habe, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Werktagen vorzeitig zu beenden.
Als der Insolvenzverwalter erfuhr, dass der Arbeitnehmer während der Freistellung eine neue Arbeit angenommen hatte, behielt er von der ausstehenden Vergütung für den letzten Beschäftigungsmonat 2.700 Euro ein. Die Anrechnung des Gehalts aus einer neuen Beschäftigung sei zwar im Aufhebungsvertrag nicht ausdrücklich festgelegt worden, sie ergebe sich jedoch aus der Vertragsauslegung, argumentierte er. Er habe selbstverständlich erwartet, dass der freigestellte Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung anzeigen und damit das bestehende Arbeitsverhältnis beenden würde.
Das Urteil:
Das Landesarbeitsgericht sprach dem klagenden Arbeitnehmer die ausstehenden 2.700 Euro zu. Denn: Er enthielt keine (übrigens zulässige), Klausel, die eine Anrechnung des Gehalts aus einer neuen Beschäftigung vorsieht. Aus dem Text der Vereinbarung ließ sich auch nicht die Pflicht des Arbeitnehmers ableiten, seinen alten Arbeitsvertrag zu kündigen, sobald er eine neue Beschäftigung findet. Denn dort war ausdrücklich nur von der „Möglichkeit“ und nicht der „Pflicht“ zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung die Rede.
Was dieses Urteil für Sie bedeutet:
- Nehmen Sie in alle Arbeitsverträge grundsätzlich eine Freistellungsklausel auf – zum Beispiel diese:
Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, so kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vom Ausspruch der Kündigung an von der Pflicht zur Arbeitsleistung freistellen, wenn ein sachlicher Grund, insbesondere ein grober Vertragsverstoß, der die Vertrauensgrundlage beeinträchtigt, vorliegt. Der Freistellungszeitraum gilt zunächst als Ausgleich für etwaige Überstunden und mögliche Freizeitausgleichsansprüche und dann als Erfüllung des Urlaubsanspruchs.
Mit der Freistellung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend sämtliche ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit vom Arbeitgeber überlassenen Unterlagen, Arbeitsmaterialien, Werkzeuge, Geräte und technische Ausrüstungsgegenstände unaufgefordert zu übergeben.
- Vereinbaren Sie mit dem Arbeitnehmer, dass er (sofern Sie dies wollen) er eine neue Stelle nicht nur Suchen sondern auch antreten darf, und das in diesem Fall das Arbeitsverhältnis bei Ihnen endet – ebenso wie Ihre Lohnfortzahlungspflicht.
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