Von Günter Stein, 09.07.2010

Machen Sie den Ehepartner zum Briefkasten Ihres Mitarbeiters

Möchte ein Arbeitnehmer einen bestimmten Brief - etwa eine Kündigun - nicht erhalten, sorgt er einfach dafür, dass er ihm nicht zugestellt werden kann ... Wer verheiratet ist, hat es da aber schwerer als ein Single.

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin hatte am 31.1.2008 während eines Streits ihren Arbeitsplatz verlassen. Der Arbeitgeber beschloss daraufhin, sie zu entlassen.

Er gab das Kündigungsschreiben am 31.8.2009 dem Ehemann der Arbeitnehmerin mit der Bitte um Weiterleitung. Dieser war zufällig im Betrieb, um einen Freund zu besuchen. Die Arbeitnehmerin behauptete aber, das Kündigungsschreiben erst am 1.2.2008 erhalten zu haben, da ihr Mann es zunächst auf dem Schreibtisch seines Freundes liegengelassen habe.

Der Arbeitgeber beharrte dagegen auf Zugang am 31.1.2008 und damit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 29.2.2008.

Das Urteil: Der Arbeitgeber behielt Recht. Denn Ehegatten sind als Partei kraft Verkehrssitte als Empfangsbote anzusehen. Wird also einem Ehepartner ein Kündigungsschreiben übergeben, gilt dieses dann als zugegangen, wenn er das Schreiben an seinen Partner weiterleiten kann. Ob der Ehegatte außerhalb oder innerhalb der Ehewohnung angetroffen wird, ist dabei egal (LAG Köln, 7.9.2009, 2 Sa 210/09).

Fazit: Da hat die Arbeitnehmerin also schlicht Pech gehabt. Wenn Sie dem Ehemann ein Schreiben für seine Frau übergeben, können Sie also davon ausgehen, dass er es am selben oder nächsten Tag auch weiterleitet. Der Zugang ist damit gesichert.

Die Richter haben noch die Frage aufgeworfen, ob die Eheleute durch diese Rechtsprechung nicht diskriminiert werden. Denn bei Wohngemeinschaften oder nicht ehelichen Lebensgemeinschaften wird so eine „Briefkastenfunktion“ nicht angenommen. Diese Frage ist aber noch ungeklärt. Deshalb können Sie sich in ähnlichen Fällen erst mal auf diese Entscheidung berufen.

Ähnliche News

Kündigung, 09.05.2012

Keine Kündigung ohne Zustimmung

Wollen Sie einem schwerbehinderten Mitarbeiter kündigen, müssen Sie vorher die Zustimmung des Integrationsamts einholen, § 85 Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam! ...

Kündigung, 07.05.2012

Steuern und Sozialversicherung bei Abfindungen

Abfindungen sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Allerdings werden sie in der Regel nach der sogenannten Fünftelregelung begünstigt besteuert (§§ 34, 39b Abs. 3 Satz 9 EStG). D. h., die Abfindung wird steuerlich so behandelt, als würde sie über 5 Jahre verteilt ausgezahlt - auch wenn das tatsächlich auf einen Schlag geschieht. ...

Kündigung, 07.05.2012

Freistellung und Resturlaub: Eindeutige Formulierung ist Pflicht!

Wenn Sie den in der Freistellung enthaltenen Resturlaub nicht klar und eindeutig definieren, kann es auch hier schnell zu Rechtsstreitigkeiten kommen. ...

Kommentare

 
Bitte füllen Sie alle mit * gekennzeichneten Felder aus!