Schwerbehinderte: Kein Kündigungsschutz in der Probezeit
Der Fall: Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Als es zu Streitigkeiten mit dem Vorgesetzten kam, entschied sich der Arbeitgeber für eine Trennung.
Der Fall: Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Als es zu Streitigkeiten mit dem Vorgesetzten kam, entschied sich der Arbeitgeber für eine Trennung. Die Kündigung wurde noch in der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen ausgesprochen. Eine Mitteilung an das Integrationsamt erfolgte nicht. DerArbeitnehmer war der Auffassung, die Kündigung sei treuwidrig. Zudem sei sie wegen der fehlenden Anzeige beim Integrationsamt unwirksam.
Urteil: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielt die Kündigung für wirksam. Die Wartezeit sei nicht erfüllt, sodass weder der allgemeine Kündigungsschutz noch der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte zu beachten sei. Die Kündigung sei auch nicht treuwidrig. Die fehlende Anzeige beim Integrationsamt führe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
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