Wie Sie Leistungsträger richtig aus der Sozialauswahl ausschließen
Gilt in Ihrem Betrieb das Kündigungsschutzgesetz, dann müssen Sie vor fast jeder betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl durchführen. Das heißt: Unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern müssen Sie denjenigen „rauspicken“, den die Kündigung sozial am wenigsten hart trifft.
Von der Sozialauswahl können Sie aber Ihre Leistungsträger (§ 1 Abs. 3 KSchG) ausnehmen. Handeln Sie dabei mit Augenmaß. Am besten gehen Sie so vor:
- Legen Sie zunächst fest, welche Stellen gestrichen werden müssen.
- Klären Sie dann, welche Arbeitnehmer Sie auf diesen Stellen einsetzen könnten und damit als Entlassungskandidaten in Frage kommen.
- Unter diesen Personen fischen Sie dann diejenigen heraus, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen zum Fortbestand des Unternehmens notwendig sind.
- Unter den Verbleibenden suchen Sie dann die konkreten Kündigungskandidaten.
Wichtig: Beschränken Sie sich nicht darauf, einen Arbeitnehmer einfach als Leistungsträger zu bezeichnen. Das reicht nicht. Klären Sie, was gerade ihn zum Leistungsträger macht:
- Was kann er mehr oder besser als andere Arbeitnehmer?
- Warum ist das für Ihren Betrieb so wichtig?
- Wenn auch die anderen gut ausgebildet sind: Welches Quäntchen Können hat er mehr?
Je mehr Sie hier darlegen können, umso sicherer ist die Qualifikation als Leistungsträger! So sorgen Sie dafür, dass Sie wirklich die Besten unter Ihren Arbeitnehmern behalten.
Tipp:
Das besondere Können kann dabei in jedem betrieblichen Bereich liegen, etwa im sprachlichen und technischen. Wichtig ist nur, dass Sie die Brücke schlagen: Mitarbeiter A kann ..., das ist notwendig für den Betrieb, weil ...
Ähnliche News
HIV-Erkrankung gibt kein Kündigungsrecht!
Die Frage: Wir haben von einem neuen Urteil gehört, nach dem wir HIV-Erkrankten kündigen dürfen. Ist das richtig? Natürlich wollen wir nicht alleine aus diesem Grund eine Kündigung aussprechen, wir möchten jedoch die Rechtslage kennen. ...
Eine fristlose Kündigung müssen Sie innerhalb von zwei Wochen aussprechen
Das war der Fall: Einer Mitarbeiterin ging die fristlose Kündigung erst nach über 2 Wochen zu, nachdem der Arbeitgeber von dem Kündigungsgrund erfahren hatte. Die Mitarbeiterin klagte auf Unwirksamkeit der Kündigung, weil diese nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen bei ihr eingegangen war. ...
Kündigung: So muss Ihr Kündigungsgrund aussehen
Der Personalbedarf Ihres Betriebs oder Unternehmens ist von zahlreichen externen und internen Faktoren abhängig. Als kündigungsschutzrechtlich relevante Faktoren und damit tragfähige Gründe für eine Kündigung kommen jedoch nur solche in Betracht, die einen konkreten Bezug zu Ihrem Betrieb haben. ...