Von Günter Stein, 22.11.2009

Kündigung während der Kurzarbeit: Geht das?

Die Frage: Wir lassen seit ein paar Monaten kurzarbeiten. Leider hat sich die Situation nicht gebessert. Nun läuft zum einen die Kurzarbeit weiter – zum anderen müssen wir (14 Mitarbeiter, kein Betriebsrat) zwei Arbeitsstellen abbauen. Können wir trotz Kurzarbeit betriebsbedingt kündigen?

 

Widerspruch zwischen betriebsbedingter Kündigung und Kurzarbeit

Die Antwort: Im Verhältnis Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung offenbart sich ein Widerspruch:

 

Der Widerspruch

 
 

Eine Voraussetzung für Kurzarbeit ist ein
vorübergehender Arbeitsausfall.

 
 

Voraussetzung der betriebsbedingten Kündigung
ist aber ein dauerhafter Wegfall des Arbeitsplatzes.

 

Kündigung: Weitere Auftragswegfälle während der Kurzarbeit möglich

Es hat also den Anschein, als würde Kurzarbeit die betriebsbedingte Kündigung ausschließen. Doch das ist nicht so: Die Rechtsprechung erlaubt betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit. Der kündigende Arbeitgeber muss dann aber darlegen können, warum für den kurzarbeitenden Arbeitnehmer der Beschäftigungsbedarf auf Dauer entfallen ist, d. h. warum sich also seine erste Annahme des nur vorübergehenden Arbeitsausfalls dann doch zu einer dauernden Arbeitseinstellung gewandelt hat (BAG, 26. 6. 1997, 2 AZR 494/96). Sie als Arbeitgeber müssen den Widerspruch also ausräumen. Dies ist aber durchaus machbar, denn es kann sein, dass während der Kurzarbeit weitere Aufträge wegfallen bzw. zunächst positive Prognosen nicht eingetreten sind. Dies kann dann den Beschäftigungsbedarf für einzelne Mitarbeiter entfallen lassen. Oder vielleicht sind Ihnen während der Kurzarbeit Sanierungskonzepte bewusst geworden, deren Umsetzung dann auch zu Entlassungen führt.


 

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