09.01.2012

So rechnen Sie als Arbeitgeber bei der neuen Familienpflegezeit immer richtig

Allerdings zahlen Sie als Arbeitgeber in diesem Fall nicht einfach den bisherigen Lohn für weniger Arbeitsstunden weiter. Vielmehr wird die Familienpflegezeit (verankert im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)) durch ein langfristiges Arbeitszeit- oder Wertguthabenkonto finanziert.

So läuft das Ganze praktisch ab:

Angenommen, die Mutter Ihrer Mitarbeiterin Sabine Meier wird plötzlich pflegebedürftig. Frau Meier bittet Sie, Ihr Familienpflegezeit zu gewähren, damit sie die Pflege der Mutter übernehmen kann.

Folge:

Stimmen Sie als Arbeitgeber zu (was immer Voraussetzung ist, denn einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gibt es nicht), kann Frau Meier für die Dauer von

  • maximal 2 Jahren
  • in Teilzeit arbeiten, wobei die
  • wöchentliche Mindestarbeitszeit 15 Stunden beträgt (bei wöchentlich unterschiedlichen Arbeitszeiten kommt es auf den jährlichen Durchschnitt der wöchentlichen Arbeitszeit an).

Die Familienpflegezeit selbst können Sie als Arbeitgeber

  • in Form einer klassischen Teilzeittätigkeit durchführen – also mit entsprechender Reduzierung des Entgelts,
  • oder als Familienpflegezeit im Sinne des Familienpflegezeitgesetzes.

Der Regelfall wird die „echte“ Familienpflegezeit sein – denn hier wird, dank eines sogenannten Aufstockungsbetrags, das Gehalt des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin nicht einfach reduziert, sondern von Ihnen aufgestockt.

Beispiel:

Sie sind mit der Familienpflegezeit von Frau Meier einverstanden. Sie arbeitet normalerweise in einer 40-Stunden-Woche bei Ihnen. Ihr Monatslohn brutto beträgt 2.500 Euro. Für die Dauer von 2 Jahren schließen Sie mit ihr eine Familienpflegezeitvereinbarung, nach der sie nur noch 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Folge: Bei einer klassischen Teilzeittätigkeit würde sich das Gehalt von Frau Meier halbieren. Bei der Familienpflegezeit dagegen spielt die Differenz zwischen Vollzeitentgelt (2.500 Euro) und Teilzeitengelt (bei nur noch 20 Stunden also „eigentlich“ die Hälfte = 1.250 Euro) eine Rolle. Denn bei der Familienpflegezeit stocken Sie die Hälfte der Differenz zwischen Vollzeit- und Teilzeittätigkeit (hier: 1.250/2 = 625 Euro) auf. Die Gesamtvergütung von Frau Meier während der Familienpflegezeit beträgt damit 1.250 Euro plus 625 Euro = 1.825 Euro.

Woher kommt das Geld?

Um die Familienpflegezeit bzw. den Aufstockungsbetrag zu finanzieren, gibt es 2 Möglichkeiten:

  1. Hat Frau Meier aus dem Beispiel bereits Arbeitszeit auf einem Arbeitszeitkonto angespart, können Sie die Aufstockung hieraus finanzieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b) aa) FPfZG).
  2. Besteht ein solches Guthaben nicht, richten Sie für Frau Meier mit Eintritt der Familienpflegezeit ein solches Konto ein, wo Sie dann den aufgestockten Betrag (sie arbeitet ja 20 Stunden weniger als zuvor, bekommt aber von Ihnen eine Aufstockung des Gehalts) sammeln. Ist die Familienpflegezeit beendet und Frau Meier arbeitet wieder Vollzeit, muss sie dann den von Ihnen vorfinanzierten Betrag „abarbeiten“.

So funktioniert das Abarbeiten:

Beispiel:

Nach Abschluss der Familienpflegezeit arbeitet Frau Meier wieder Vollzeit – also 40 Stunden pro Woche. Ihre „normale“ Vergütung würde demnach wieder 2.500 Euro betragen. Hiervon ziehen Sie nun für 2 Jahre die von Ihnen in der Familienpflegezeit aufgestockten 650 Euro ab. Sie arbeitet also 40 Stunden/Woche für weiterhin 1.825 Euro – bis der von Ihnen vorgelegte Betrag nach 2 Jahren abgearbeitet ist.

Die Zeit des Abarbeitens nennt der Gesetzgeber übrigens „Nachpflegephase“.

Müssen Sie das Geld für den Aufstockungsbetrag aus eigener Tasche vorstrecken?

Nein. Sie können nach § 3 Abs. 1 FPfZG beim Bundesamt für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen in Höhe des Aufstockungsbetrags erhalten. In der Nachpflegephase zahlen Sie es dann zurück.

Wie wird Ihr Aufstockungsbetrag abgesichert?

Nun kann es ja leider passieren, dass ein Arbeitnehmer während der Familienpflegezeit verstirbt oder berufsunfähig wird. Dann könnte er den von Ihnen bereits gezahlten Aufstockungsbetrag nicht mehr abarbeiten.

Um Sie hier abzusichern, muss eine Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen werden. Diese kann entweder durch Sie als Arbeitgeber, durch den Arbeitnehmer oder durch das Bundesamt für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben abgeschlossen werden.

 

Achtung:

Zahlt das Bundesamt für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Beiträge für Ihren Arbeitnehmer, erhöht sich in der Nachpflegephase Ihre Rückzahlung – nämlich genau um die Raten der Prämienzahlungen. Besser ist es also, wenn Ihr Mitarbeiter die Versicherung abschließt und zahlt. In diesem Fall muss Ihnen Ihr Mitarbeiter ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen.

 

Was, wenn der Mitarbeiter nach der Familienpflegezeit weiterhin in Teilzeit arbeiten möchte?

Auch das wird vorkommen: Nach Abschluss der Familienpflegezeit, in der sogenannten Nachpflegephase also, möchte ein Mitarbeiter nicht mehr Vollzeit, sondern weiterhin in Teilzeit arbeiten. Stehen keine betrieblichen Gründe entgegen, müssen Sie diesem Wunsch in der Regel entsprechen. (Es gelten die üblichen Spielregeln für ein „Recht auf Teilzeit“. Wichtigste Spielregel: Ein Recht auf Teilzeit haben Beschäftigte dann, wenn Sie als Arbeitgeber unabhängig von der Zahl der Auszubildenden in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, Teilzeitbeschäftigte zählen hierbei voll.)

 

Wichtig:

Eine anschließende Teilzeitarbeit ändert aber nichts an der vollen (!) Rückzahlungspflicht. Die vorgesehen Reduzierung der monatlichen Vergütung bleibt bestehen (§ 9 Abs. 1 FpFZG).

 

Doch was, wenn der Mitarbeiter vor Ende der Nachpflegephase kündigt?

Hier gibt s 2 Möglichkeiten:

  1. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der neue Arbeitgeber das „Wertguthaben“ übernehmen – Ihnen also einen Ausgleich der noch offenen Beträge zahlen (§ 7f SGB IV FpfZG).
  2. Können Sie mit dem neuen Arbeitgeber keine solche Vereinbarung treffen, kann Sie von Ihrem Arbeitnehmer einen „Ausgleich in Geld“ verlangen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FPfZG). Entweder durch Aufrechnung, oder, falls dies nicht möglich ist, durch Ratenzahlungen, die Ihnen der dann ehemalige Arbeitnehmer in Höhe des ursprünglichen Aufstockungsbetrags zahlt (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FPfZG).
     

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