05.01.2012

Vorteilhaftes Urteil: Urlaubsansprüche können nicht unbegrenzt angesammelt werden

Urlaub hat vor allem einen Zweck: Er soll es Ihren Arbeitnehmern ermöglichen, sich von der Arbeit zu erholen. Doch wenn ein Arbeitnehmer lange Zeit erkrankt, wird der nicht genommene Urlaub fortgeschrieben. So hat es der Europäische Gerichtshof bereits 2009 beschlossen. Heißt im Klartext:

Kann einer Ihrer Mitarbeiter seinen Jahresurlaub krankheitsbedingt nicht innerhalb eines Kalenderjahres bzw. bis zum Ende des Übertragungszeitraums im Folgejahr nehmen, erlischt der Anspruch in Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht (in der Regel 20 Tage/Jahr bei Vollzeitbeschäftigten). Sie haben ihn entweder abzugelten oder nach der Rückkehr des Arbeitnehmers ins Unternehmen zu gewähren (EuGH, Urteil vom 20.1.2009, Az. C-350/06 und C-520/06; BAG, Urteil vom 24.3.2009, Az. 9 AZR 983/07).

Ergänzend hat das BAG entschieden: Nach der Rückkehr muss ein Arbeitnehmer seinen Resturlaubs- oder Auszahlungsanspruch noch im selben Jahr geltend machen, spätestens vor dem Ende des „üblichen“ Übertragungszeitraums (in der Regel 31.3. des Folgejahres), wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers im Jahr der Rückkehr nicht angetreten werden konnte (Urteil vom 9.8.2011, Az. 9 AZR 425/10).

Ebenso hat das BAG entschieden: Tarifliche oder einzelvertraglich getroffene Ausschlussfristen für die Geltendmachung dieser Resturlaubs- bzw. Abgeltungsansprüche (falls der Arbeitnehmer nicht in den Betrieb zurückkehrt und den aufgelaufenen Resturlaub nicht nehmen kann) gelten ebenfalls (Urteil vom 9. August, Az. 9 AZR 352/10)!

Nicht beantwortet hat das BAG bislang die Frage, in welchem Umfang Mitarbeiter Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können. Hierzu gibt es jetzt ein wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

Das Urteil lautet: Wer jahrelang zu krank für den Urlaub ist, kann nach einigen Jahren kein Geld mehr für die entgangene Freizeit verlangen. Ansprüche auf finanzielle Abgeltung von nicht beanspruchtem Urlaub wegen Krankheit sind nicht unbegrenzt möglich.

Bei dem Urteil ging es um einen Mann, der 2002 einen Herzinfarkt erlitten hatte und daraufhin arbeitsunfähig wurde. Das Arbeitsverhältnis endete jedoch erst 2008. Der Mann verlangte die Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008. Laut dem Tarifvertrag, dem der Arbeitgeber unterliegt, waren diese Ansprüche aber erloschen. Das LAG Hamm legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser entschied:

Der Urlaub solle es Ihren Arbeitnehmern ermöglichen, sich von ihrer Arbeit zu erholen. Doch unbegrenztes Ansammeln steht diesem Zweck entgegen. Zwar muss die Ruhezeit nicht unbedingt im laufenden Kalenderjahr genommen werden. „Überschreitet der Übertrag aber eine gewisse zeitliche Grenze, so fehlt dem Jahresurlaub seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer im Hinblick auf den in der Erholungszeit bestehenden Zweck.“

Heißt im Klartext: Wer mehrere Jahre lang arbeitsunfähig ist, hat daher nachträglich keinen Anspruch auf Geld für nicht genommenen Urlaub (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, Az. C-214/10).

Konsequenz aus Arbeitgebersicht

Mit diesem Urteil hat der EuGH seine bisherige Rechtsprechung fortentwickelt. Er billigte im konkreten Fall lediglich einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten zu (12 Monate plus möglicher Übertragungszeitraum bis zum 31.3. des Folgejahres = 15 Monate). Folge: Sofern Sie nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen haben, können Sie damit unter Berufung auf dieses Urteil die finanzielle Abgeltung auf 15 Monate beschränken. Ein vorteilhaftes Urteil, das Ihnen für diese bislang ungeklärte Frage wesentlich mehr Rechtssicherheit bietet.

 

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