Rückzahlung von Ausbildungskosten: So gehen Sie auf Nummer sicher
Vor dem Arbeitsgericht treffen sich Mitarbeiter und Arbeitgeber auch schon mal, wenn es darum geht, wie lange der Mitarbeiter nach Beendigung der Fortbildung an seinen früheren Betrieb gebunden werden kann.
Diese Bindungsdauer darf Ihren Mitarbeiter nicht zu stark benachteiligen, etwa dann, wenn es um seine berufliche Neuorientierung geht (BAG, Urteil vom 14.01.2009, Aktenzeichen: 3 AZR 900/07).
Maßgeblich für die zulässige Höchstbindungsdauer sind
- die Höhe der Kosten,
- die Dauer der Bildungsmaßnahme,
- Zeiten etwaiger Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung und
- der Vorteil, den Ihr Mitarbeiter durch die Fortbildungsmaßnahme erzielt.
Die nachfolgende Übersicht zeigt Ihnen – auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts –, an welchen Zeiträumen Sie sich orientieren können. Eine Abweichung von dieser Tabelle ist erlaubt, allerdings nur, wenn Sie ganz erhebliche Kosten erbracht haben oder die Fortbildung dem Mitarbeiter ganz erhebliche Vorteile bietet. Feste Grenzwerte gibt es hier nicht. Es kommt wieder einmal auf den Einzelfall an.
Aber Vorsicht! Ist die Bindungsdauer zu lange bemessen, hat das zur Folge, dass die Rückzahlungsvereinbarung insgesamt unwirksam ist. Ihr Mitarbeiter kann dann direkt nach Abschluss der Fortbildung kündigen, ohne Gefahr zu laufen, etwas zurückzahlen zu müssen.
Als Dauer der Fortbildung gilt nur die Zeit, in der Sie den Mitarbeiter bezahlt von der Arbeit freistellen. Übernehmen Sie die Kosten für eine Fortbildung, die der Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeit absolviert, können Sie im Regelfall keine Rückzahlung verlangen.
Eine Rückzahlungsvereinbarung ist unzulässig, wenn
- Sie dem Mitarbeiter betriebs- oder personenbedingt gekündigt haben,
- die Arbeitnehmerkündigung auf eine Vertragsverletzung durch Sie als Arbeitgeber zurückzuführen ist,
- der Abbruch der Ausbildung dem Mitarbeiter in keiner Weise vorwerfbar ist oder
- der Mitarbeiter das Ausbildungsziel unverschuldet nicht erreicht hat.
Die Höhe der Rückzahlung ist begrenzt
Sie können nicht unbegrenzt die Rückzahlung fordern. Bei der Höhe der Rückzahlung, die Sie von Ihrem Mitarbeiter bei einem vorzeitigen Ausscheiden verlangen können, gelten Grenzen. Bitte beachten Sie:
- Sie können nur das zurückverlangen, was Sie tatsächlich aufgewandt haben.
- Ihr Mitarbeiter hat nur den Betrag zurückzuzahlen, den Sie vor Beginn der Maßnahme mit ihm vereinbart haben.
Für die Aufstellung, welche Kosten für die Weiterbildung anfallen, können Sie folgende Positionen einbeziehen:
- Schulungskosten nebst Prüfungsgebühren
- Kosten für Schulungsunterlagen und -material
- Kosten für An- und Abreise
- übernommene Unterkunfts- und Verpflegungsaufwendungen
Wichtiger Hinweis!
Wollen Sie auch den während der Weiterbildung des Mitarbeiters weitergezahlten Arbeitslohn mit einberechnen, müssen Sie diesen vorab um die Sozialversicherungsbeiträge vermindern. Eine Vereinbarung über die Rückforderung der Beiträge zur Sozialversicherung vom Mitarbeiter ist unwirksam, § 32 Sozialgesetzbuch (SGB) I.
Und so lange dürfen Sie den Mitarbeiter im Normalfall binden:
| Dauer der Bildungsmaßnahme | Maximale Bindungsdauer |
| 1 Monat | 6 Monate nach Ende der Fortbildung (BAG, Urteil vom 05.12.2002, Az. 6 AZR 539/01) |
| 2 Monate | 1 Jahr nach Ende der Fortbildung |
| 3 bis 4 Monate | 2 Jahre nach Ende der Fortbildung |
| 6 Monate bis 1 Jahr | 3 Jahre nach Ende der Fortbildung |
| mehr als 2 Jahre | 5 Jahre nach Ende der Fortbildung (BAG, Urteil vom 21.07.2005, Az. 6 AZR 452/04) |
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