Von Günter Stein, 27.01.2012

Arbeitnehmer fährt mit Auto gegen Garagentor und muss haften?

Die Frage: Unser Chef wird bald wahnsinnig. Unsere Außendienstler produzieren derzeit einen Unfall nach dem anderen. Vermutlich liegt es an dem schönen Frühlingswetter. Jetzt ist dem Chef der Kragen geplatzt und er will, dass einer der Fahrer die Reparaturkosten selber übernehmen soll. Er wollte aus einem Parkhaus herausfahren und ihm ging die Schranke nicht schnell genug nach oben. Da ist er schlicht und ergreifend dagegen gefahren. Kosten für die Schranke über 1.300 € und Kosten am Auto über 500 €. Können wir das zurückverlangen?

Haftung bei Unfällen von Mitarbeitern mit dem Dienstwagen

Die Antwort: Ich meine ja! Zwar sind im Arbeitsrecht die Grundsätze der gefahrgeneigten Arbeit zu beachten. Deshalb hat die Rechtsprechung die bekannte Haftungsverteilung entwickelt. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden anteilig geteilt und bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer voll. Nun werden Sie in Ihrem Fall eine 100 % Rechtssicherheit erst nach Abschluss der Arbeitsgerichtsinstanzen haben. Ich meine jedoch, dass es zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich ist, wenn man es aus Zeitgründen so eilig hat, dass man nicht abwarten kann, bis sich eine Schranke geöffnet hat.

Geschäftswagen bei privatem Besuch im Fitnessstudio beschädigt

Einen ähnlichen Fall hat das Amtsgericht München am 07.04.2010, Az.: 161 C 23668/09, entschieden: Ein Besucher eines Fitnessstudios wollte mit seinem Geschäftswagen aus der Tiefgarage fahren. Die Tiefgarage hatte ein Rolltor, das über eine Induktionsschleife geöffnet wird. Da sich das Tor nicht sofort öffnete, fuhr er mit seinem Wagen sehr nah heran. Das war sein Pech: Das Tor öffnete sich dann doch und streifte mit einer Kante die Stoßfängerverkleidung des PKWs und verformte sie. Außerdem wurde das Kennzeichen abgerissen. Die Eigentümerin des Autos wollte nun von dem Fitnessstudio die Kosten für den Schaden ersetzt bekommen.

Bei grober Fahrlässigkeit liegt die gesamte Haftung beim Arbeitnehmer

Nicht aber mit dem Amtsgericht München. Dieses wies die Klage ab und sagte dabei auch einen für Sie interessanten Satz: Der Fahrer des Fahrzeugs sei unmittelbar an das Tor herangefahren. Damit habe er die Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem verständigen Menschen obliege. Er habe mit seinem Verhalten die Vorsichtsmaßnahmen so grob missachtet, dass ein etwaiges Verschulden des Fitnessstudios völlig zurücktrete. Ähnlich bewerte ich auch den von Ihnen geschilderten Arbeitsrechtsfall. Ich denke, dass hier auch von mindestens einer groben Fahrlässigkeit zu sprechen sein wird. Damit könnten Sie die gesamten entstandenen Kosten von Ihrem Arbeitnehmer ersetzt verlangen.

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