14.11.2009

Diese drei Fallen in Arbeitszeugnissen sollten Sie nun wirklich vermeiden!

Es ist ja erstaunlich, wie oft vor den Arbeitsgerichten um Zeugnisse gestritten wird. Und was am Ende dabei herauskommt. Wir haben für Sie einmal drei besonders häufig vorkommende Fallen zusammengestellt:

Arbeitszeugnis-Falle 1: Übergroße Unterschrift

Manche Arbeitgeber glauben, alles richtig gemacht zu haben, und tappen dennoch in eine Falle, weil sie einfach zu groß unterschreiben. Teilweise wird nämlich eine übergroße Unterschrift als Distanzierung vom zuvor Geschriebenen verstanden. Klingt seltsam – ist aber geltende Rechtsprechung. Versuchen Sie sich daher, bei der Unterschrift in der Höhe auf maximal  5 cm zu beschränken.

 Arbeitszeugnis-Falle 2: Ironie

Auf offensichtlich ironisch oder sarkastisch formulierte Zeugnisse reagieren Arbeitsrichter allergisch. Dennoch kommen Arbeitgeber immer wieder auf die Idee, einem unliebsamen Arbeitnehmer auf diesem Weg „eins auszuwischen“, und erleiden dann vor Gericht Schiffbruch. Ersparen Sie sich eine solche Schmach, und versuchen Sie, auch nach einem konfliktreichen Arbeitsverhältnis ein einigermaßen wohlwollend oder zumindest neutral formuliertes Zeugnis anzufertigen.

Arbeitszeugnis-Falle 3: Besonderheiten des Ausbildungszeugnisses

Arbeitgeber, die nur selten ausbilden, übersehen häufig, dass ein Ausbildungszeugnis – anders als ein Arbeitszeugnis – automatisch mit Ende der Ausbildung ausgestellt werden muss. Warten Sie daher nicht, bis Ihr Auszubildender Sie zur Zeugniserteilung auffordert, sondern überreichen Sie das Ausbildungszeugnis im Anschluss an die Abschlussprüfung. So sind Sie immer auf der sicheren Seite.

Arbeitszeugnis-Falle 4: Unterdurchschnittliche Beurteilung

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber frei entscheiden, wie er die Leistung oder das Verhalten seines Arbeitnehmers bewertet. Gibt er einem Arbeitnehmer allerdings eine schlechte Beurteilung, muss er ggf. vor Gericht darlegen und beweisen können, dass der Arbeitnehmer  tatsächlich unterdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. Gelingt dieser Beweis nicht, muss der Arbeitgeber ein besseres Zeugnis ausstellen.

Tipp: Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie das Gericht davon überzeugen können, dass Ihr Mitarbeiter unterdurchschnittliche Leistungen abgeliefert hat, stellen Sie ihm im Zweifelsfall ein durchschnittliches Zeugnis aus. Dann sind Sie beweisrechtlich auf der sicheren Seite, solange die Aussagen wahrheitsgemäß sind.

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