Von Günter Stein, 30.12.2010

Versäumen Sie nicht die Frist bei der Einstellung neuer Mitarbeiter!

Das kann Sie im schlimmsten Fall die Fachkraft kosten! Aufgepasst! Nach § 100 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) können Sie bei dringender Erforderlichkeit einen neuen Mitarbeiter auch sofort – ohne Zustimmung Ihres Betriebsrats – einstellen. Zumindest vorläufig. In diesem Fall genügt es, wenn Sie Ihren Betriebsrat über die anstehende Einstellung informieren.

Welche Fristen Sie bei Neueinstellung und Kündigung beachten müssen

Aber jetzt kommt es: Lehnt Ihr Betriebsrat die Einstellung innerhalb einer Woche ab, haben Sie nur 3 Tage Zeit, um beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu beantragen! Versäumen Sie diese Frist, müssen Sie die Einstellung rückgängig machen! Und Ihre Fachkraft? Verloren! So wie Sie nicht um die Einstellung von Fachkräften herumkommen, werden Sie auch Kündigungen in 2011 nicht immer vermeiden können. Auch hier gilt höchste Vorsicht bei den Fristen: Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er Ihnen diese unter Angabe der Gründe unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen (§ 102 Absatz 2 BetrVG). Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt!

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