Von Günter Stein, 30.12.2010

Ihr Fragerecht im Einstellungsgespräch

Welches Fragerecht Sie im Einstellungsgespräch haben

Die Antwort: Gut, dass Sie vorher fragen! Gerade das Arbeitsrecht ist in ständiger Bewegung und was gestern galt, kann heute schon überholt sein. Ihr Fragerecht in Bewerbungsgesprächen war schon immer eingeschränkt. Die Konsequenzen sind erheblich. Stellen Sie eine unzulässige Frage, darf Ihr Bewerber die Unwahrheit sagen. Macht er das bei einer zulässigen Frage, können Sie ihn später kündigen oder sogar den Arbeitsvertrag anfechten. Kommt auf Grund einer unzulässigen Frage, die Sie gestellt haben, kein Arbeitsverhältnis zu Stande, machen Sie sich wiederum schadenersatzpflichtig.

Welche Fragen Sie im Einstellungsgespräch stellen dürfen

Also sollten Sie tatsächlich genau die Fragen kennen, die Sie stellen dürfen:


Aids

Nach einer HIV-Infizierung dürfen Sie nur dann fragen, wenn der Bewerber hierdurch die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit verliert, z.B. in Heilberufen oder der Lebensmittelbranche.


Alter

Die Frage ist unzulässig. Es besteht ein Indiz für eine Diskriminierung.


Beruflicher Werdegang

Fragen dürfen Sie nach:

  • beruflichen und fachlichen Fähigkeiten,
  • Kenntnissen,
  • Erfahrungen sowie
  • Prüfungs- und Zeugnisnoten.

Betriebsratstätigkeit

Die Frage ist unzulässig.


Ermittlungsverfahren

Die Frage dürfen Sie grundsätzlich nicht stellen. Ausnahme: Ein Ermittlungsverfahren kann Zweifel an der persönlichen Eignung des Mitarbeiters begründen.


Familienplanung

Die Frage ist unzulässig.


Gehaltsfragen

Nach der Rechtsprechung zählen die Einkommensverhältnisse eines Bewerbers und sein bisheriges Gehalt grundsätzlich zur geschützten Privatsphäre. Ausnahme: Sie können Rückschlüsse auf die Qualifikation ziehen. Aber zur Klarstellung: Natürlich dürfen Sie fragen, was der Bewerber bei Ihnen verdienen möchte.


Gewerkschaftszugehörigkeit

Die Frage ist unzulässig.


Homosexualität

Die Frage ist ebenfalls unzulässig.


Konfessionszugehörigkeit

Unzulässig. Mögliche Ausnahme: für Tendenzbetriebe wie Zeitungen oder kirchliche Einrichtungen.


Konkurrenzbetrieb

Sie dürfen fragen, ob Ihr Bewerber bereits bei einem Konkurrenzbetrieb beschäftigt gewesen ist.


Lohnpfändungen und -abtretungen

Diese Frage ist grundsätzlich unzulässig.


Nebentätigkeiten

Zulässig ist Ihre Frage nach Nebenbeschäftigungen Ihres Bewerbers.


Parteizugehörigkeit

Dies ist eine unzulässige Frage. Ausnahmen gelten wiederum für Tendenzbetriebe oder kirchliche Einrichtungen.


Schwangerschaft

Die Frage nach der Schwangerschaft einer Bewerberin ist trotz der finanziellen Nachteile generell unzulässig.


Schwerbehinderteneigenschaft

Als Arbeitgeber sollten Sie den Bewerber im Einstellungsgespräch nicht fragen, ob er an körperlichen Einschränkungen leidet, durch die er für die vorgesehene Arbeitsleistung ungeeignet ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage nach dem Status als Schwerbehinderter oder Gleichgestellter. Danach dürfen Sie nicht fragen. Generell ist höchste Vorsicht geboten:

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist 2006 in Kraft getreten. Nach § 1 und § 7 AGG dürfen Sie Menschen mit einer Behinderung nicht benachteiligen. Schon allein die Frage nach einer gesundheitlichen Beeinträchtigung kann zu einem Schadenersatzanspruch führen (BAG, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 8 AZR 670/08).


Vermögensverhältnisse

Die Frage ist unzulässig, da sie den höchstpersönlichen Bereich des Bewerbers betrifft.


Vorstrafen

Sie dürfen nach Vorstrafen Ihres Bewerbers nur dann fragen, wenn die Antwort für die zu besetzende Stelle von Bedeutung ist.


Wettbewerbsverbot, nachvertragliches

Diese Frage dürfen Sie stellen. Schließlich kann die Arbeit für Sie als Arbeitgeber eingeschränkt sein.

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