11.01.2012

Diese Spielregeln gelten nach der Betriebsratswahl 2010

Ist die Wahl beendet und die Anfechtungsfrist abgelaufen, ohne dass die Wahl beanstandet wurde, können Sie kurz und tief durchatmen. Allzu lang wird diese Atempause aber auch nicht dauern, denn getreu dem Moto „Neue Besen kehren gut“ wird der gewählte Betriebsrat schnell für frischen Wind sorgen wollen. Welche Forderungen berechtigt sind und wann Sie überzogenen Forderungen entgegentreten können, erfahren Sie im Folgenden.

Erst- und Neuausstattung des Betriebsrats

Ist in Ihrem Betrieb erstmals ein Betriebsrat gewählt worden, rollt nun eine nicht unerhebliche Kostenwelle auf Sie zu. Ein Betriebsrat hat insbesondere Anspruch auf:

  • abschließbare Büroräume (einschließlich übliches Büromobiliar)
  • Büro- und Schreibbedarfsartikel
  • Telefon, Anrufbeantworter sowie in der Regel eigenes Fax und eigenen Computer (einschließlich Drucker)
  • Arbeits- und sozialrechtliche Gesetzestexte und einschlägige Tarifverträge
  • Fachliteratur (Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und Fachzeitschrift)

Existierte in Ihrem Betrieb bereits ein Betriebsrat, besteht kein Anspruch auf eine komplette Neuausstattung. Vielmehr muss sich der neue Betriebsrat mit den bisher vorhandenen Mitteln zufrieden geben. Etwas anderes gilt nur, wenn die bisherige Ausstattung stark veraltet und dadurch nur noch eingeschränkt nutzbar ist (z. B. Kommentare und Gesetzestexte). Diese müssen dann ersetzt werden.

Arbeitsbefreiung für Betriebsratstätigkeit

Ein weiterer Kostenfaktor ist die Arbeitsbefreiung für Betriebsratstätigkeit. Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf vorübergehende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung, wenn es Betriebsratstätigkeiten nachgeht. Im Klartext: Sie zahlen – bekommen dafür aber keine verwertbare Gegenleistung.

Um diese Kosten in Grenzen zu halten, sollten Sie darauf achten, dass Sie eine bezahlte Arbeitsbefreiung nur dann gewähren, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Das Betriebsratsmitglied ist hierbei verpflichtet, sich jeweils vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes ab- und anschließend wieder zurückzumelden.

Arbeitgeber-Tipp: Kommt ein Betriebsratsmitglied dieser Pflicht nicht nach, können Sie das Mitglied im Wiederholungsfall abmahnen.

Vollständige Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

In größeren Betrieben ab 200 Arbeitnehmern verlangt der Gesetzgeber von Ihnen als Arbeitgeber, dass Sie einzelne Betriebsratsmitglieder komplett für die Betriebsratsarbeit freistellen. Die Anzahl der freizustellenden Personen ist von der jeweiligen Betriebsgröße abhängig. Im Einzelnen gelten folgende gesetzliche Freistellungsregeln:

Anzahl der Arbeitnehmer Zahl freizustellender Betriebsratsmitglieder
200–500 1 Mitglied
501–900 2 Mitglieder
901–1.500 3 Mitglieder
1.501–2.000 4 Mitglieder
2.001–3.000 5 Mitglieder

Jeder Betriebsrat hat einen Schulungsanspruch

Nach § 37 Abs. 7 BetrVG kann jedes neu gewählte Betriebsratsmitglied 4 (bei Wiedergewählten: 3) Wochen Freistellung zur Teilnahme an bestimmten Schulungsveranstaltungen beanspruchen. Für diese Zeit müssen Sie das Arbeitsentgelt weiterzahlen, die Schulungskosten tragen Sie nur, wenn erforderliche Kenntnisse vermittelt werden.

Wer jetzt weiter Sonderkündigungsschutz genießt

Infolge einer Betriebsratswahl genießt eine Reihe von Personen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Danach sind ordentliche Kündigungen generell unzulässig und nur noch außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund möglich. Von diesem Schutz erfasst werden:

  • die Mitglieder des neu gewählten Betriebsrats
  • die Mitglieder des Wahlvorstands
  • die einzelnen Wahlbewerber

Der Kündigungsschutz gilt unterschiedlich lang: Während die gewählten Betriebsratsmitglieder bis 1 Jahr nach Ende ihrer Amtszeit Sonderkündigungsschutz genießen, endet dieser für Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstands 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Wichtiger Hinweis: Der Sonderkündigungsschutz für Wahlvorstand und Wahlbewerber besteht auch dann, wenn eine Wahl erfolgreich angefochten oder für nichtig erklärt wurde.

Diese Beteiligungsrechte müssen Sie jetzt beachten

Die stärksten Einschnitte in Ihre Arbeitgeberrechte folgen jedoch aus den Beteiligungsrechten Ihres neuen Betriebsrats für folgende Entscheidungsbereiche:

  • soziale Angelegenheiten (§§ 87 ff., 112 ff. BetrVG)
  • technisch-organisatorische Angelegenheiten (§§ 90 f. BetrVG)
  • personelle Angelegenheiten (§§ 92 ff., 96 ff., 99 ff. BetrVG)
  • wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106 ff. BetrVG)

Auf welche Art und Weise der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte ausüben kann, ist in den verschiedenen Bestimmungen unterschiedlich geregelt. Dabei gibt es folgende Differenzierungen:

  • (Echte) Mitbestimmung: Sie dürfen ohne die Zustimmung Ihres Betriebsrats nicht handeln.
  • Zustimmungsverweigerung: Ähnlich der Mitbestimmung. Der Betriebsrat darf seine Zustimmung aber nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen verweigern.
  • Beratung: Pro und Contra müssen zusammen mit dem Betriebsrat abgewogen werden. Die Entscheidung treffen jedoch Sie.
  • Anhörung: Sie müssen dem Betriebsrat Gelegenheit geben, sich zu äußern und sich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen.
  • Unterrichtung: Sie müssen Ihren Betriebsrat umfassend informieren, können dann aber Ihre Entscheidung umsetzen.

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