Von Günter Stein, 11.01.2012

Betriebsratswahlen 2010: Wie sieht es mit den Kosten aus?

Folgende Positionen müssen Sie dabei in jedem Fall bezahlen:

  • Kosten für die Beschaffung der Wählerlisten
  • Stimmzettel
  • Wahlurnen
  • Vordrucke
  • Porto für die Briefwahl
  • Kosten für erforderliche Reisen des Wahlvorstands
  • Telefonate
  • erforderliches Büromaterial (etwa Stifte)
  • notwendige Literatur

Und das ist leider noch nicht alles: Sie müssen auch

  • die Räumlichkeiten für die Wahl und deren Auswertung zur Verfügung stellen,
  • für die Kosten für Schulungen der Mitglieder des Wahlvorstands und der Wahlhelfer aufkommen,
  • die Kosten für Reisen zu solchen Schulungen übernehmen,
  • sogar die Kosten für eine Rechtsberatung der Mitglieder des Wahlvorstands bezahlen,
  • die etwaigen Verfahrenskosten für ein Verfahren zur Bestellung eines Wahlvorstands durch ein Arbeitsgericht ausgleichen oder
  • einen Rechtsstreit bezahlen, den der Wahlvorstand führt (vgl. BAG, 7 ABR 56/91).

Zu den nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG von Ihnen zu erstattenden Kosten einer Betriebsratswahl gehören somit die bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstehenden Kosten, nicht jedoch die Kosten einer Wahlpropaganda einzelner Gruppen (LAG Baden-Württemberg, 1.8.2007, 12 TaBV 7/07).

Arbeitgeber-Tipp: Machen Sie sich klar, dass Sie nur für notwendige Kosten aufkommen müssen. Ist der Wahlvorstand bereits rechtskundig oder können Sie Büromaterial zur Verfügung stellen, müssen Sie hierfür nicht noch einmal extra bezahlen.

Verlangt Ihr Wahlvorstand von Ihnen, dass Sie ihm ein Seminar zum Thema Betriebsratswahl spendieren, dann sollten Sie auch hier nach der Erforderlichkeit fragen:

  • Ist ein Seminar wirklich nötig? Dies wird sich dann verneinen lassen, wenn im Wahlvorstand Arbeitnehmer vertreten sind, die schon wiederholt eine Betriebsratswahl mitgemacht haben.
  • Muss es gerade dieses Seminar sein? Hier sollten Sie prüfen (lassen), ob es eine günstigere, örtlich näher stattfindende und genau so gute Veranstaltung gibt.
  • Müssen alle Mitglieder des Wahlvorstands auf das Seminar? Nein, es reicht, wenn ein oder 2 das Seminar besuchen und die anderen dann schlau machen.

Vergessen Sie auch nicht, dass Sie als Arbeitgeber einen geraumen Ausfall an Arbeitszeit hinnehmen müssen. Denn die eigentliche Betriebsratswahl findet während der Arbeitszeit statt. Für die dann ausgefallene Zeit dürfen Sie die Vergütung Ihrer Mitarbeiter nicht kürzen. Sie zahlen also, ohne dafür eine Gegenleistung zu bekommen.

Zudem müssen Sie schon vor der Wahl die Mitglieder des Wahlvorstands von der Arbeit befreien, soweit dies zur Erfüllung ihres Amts, insbesondere zur Vorbereitung der Wahl, erforderlich ist. Ärgern Sie sich nicht hierüber: Denn bekommen Sie einen Betriebsrat, mit dem eine vertrauensvolle Zusammenarbeit möglich ist, ist Ihr Geld gut angelegt.

Übertreiben Sie es aber auch nicht in die andere Richtung: So dürfen Sie nicht etwa eine Mitarbeitergruppe bei der Wahl besonders fördern (etwa indem Sie deren Wahlmaterial bezahlen), weil sie in Ihren Augen „arbeitgeberfreundlich“ zu sein scheint. Ein solches Verhalten könnte Ihnen schnell als Verstoß gegen die Wahlschutzvorschriften in § 20 BetrVG (siehe Seite 4) ausgelegt werden. Grund: Die anderen, nicht geförderten Kandidaten würden ja so in gewisser Weise behindert bzw. benachteiligt.

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