Betriebsratswahlen 2010: So laufen sie reibungslos ab
Wann dürfen Mitarbeiter einen Betriebsrat wählen? Wie ist das mit den Kosten der Wahl? Was passiert bei einer fehlerhaften Wahl? Es sind stets dieselben Fragen, die bei der Vorbereitung einer Betriebsratswahl angesprochen werden. Die folgende Schnell-Übersicht verschafft Ihnen im Vorfeld der Betriebsratswahl 2010 einen kompetenten Überblick.
Wann die nächsten Betriebsratswahlen stattfinden
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Die regelmäßige Amtszeit als Betriebsratsmitglied beträgt somit 4 Jahre.
Wann können die Arbeitnehmer einen Betriebsrat wählen?
Wenn in Ihrem Unternehmen mindestens 5 ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen 3 wählbar sind, kann ein Betriebsrat gegründet werden (§ 1 Abs. 1 BetrVG).
Wahlberechtigt sind alle volljährigen Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer, sofern sie länger als 3 Monate im Unternehmen eingesetzt werden (§ 7 BetrVG). Wählbar sind die Mitarbeiter, die länger als 6 Monate dem Unternehmen angehören und nicht infolge einer strafrechtlichen Verurteilung das passive Wahlrecht verloren haben (§ 8 BetrVG).
Achtung: Auch bei mehr als 5 Mitarbeitern ist der Betriebsrat keine Pflicht, sondern ein Recht der Arbeitnehmer, das diese durchsetzen müssen.
Wie die Betriebsratswahl abläuft
Die Wahl eines Betriebsrats läuft in 2 Schritten ab: Vorab wird ein Wahlvorstand gewählt, dann erfolgt die eigentliche Wahl.
Schritt 1: Die Bestellung des Wahlvorstands
Die Betriebsratswahl wird durch einen Wahlvorstand eingeleitet, der aus mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht. Grundsätzlich bestellen Sie, also der ,,alte" Betriebsrat, spätestens 10 Wochen vor Ablauf Ihrer Amtszeit den neuen Wahlvorstand.
Der Wahlvorstand überwacht in der Folge die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Nach Abschluss der Wahl gibt er das Wahlergebnis unverzüglich bekannt und lädt die neuen Betriebsratsmitglieder zu ihrer ersten, der so genannten konstituierenden Sitzung ein.
Schritt 2: Das Wahlverfahren
Zunächst stellt der Wahlvorstand, der sich im Betrieb mittels Aushang bekannt gemacht hat, eine Liste der Wahlberechtigten auf (die Wählerliste). Wenn mehr als 3 Betriebsratsmitglieder gewählt werden, müssen die Arbeitnehmer Vorschlagslisten beim Wahlvorstand einreichen.
6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand dann ein Wahlausschreiben. Das Wahlausschreiben enthält unter anderem folgende Angaben:
- wo die Wählerliste eingesehen werden kann
- die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
- die Verteilung nach den Geschlechtern
- wie Wahlvorschläge zu machen sind
Spätestens eine Woche vor dem Wahltag macht der Wahlvorstand die Wahlvorschläge bekannt.
Der Wahlvorstand lässt außerdem rechtzeitig zum Wahltermin Stimmzettel und Wahlumschläge fertigen. Die Wahl erfolgt grundsätzlich persönlich und nur im Ausnahmefall per Briefwahl. Zuletzt werden die Stimmen vom Wahlvorstand ausgezählt.
Wie groß wird Ihr Betriebsrat nach den kommenden Wahlen sein? Die Wahlberechtigung entscheidet!
Aufgrund zahlreicher Urteile, die seit den letzten Betriebsratswahlen gefällt worden sind, besteht häufig sogar auf Seiten des Betriebsrats Unsicherheit darüber, welche Anzahl von Mitgliedern der künftige Betriebsrat stellen wird. Der Grund liegt in der Frage, welche Arbeitnehmer bei der Berechnung der Betriebsgröße wie hinzugerechnet werden.
Grundsätzlich gilt: Wie groß der Betriebsrat ist, hängt von der Belegschaftsstärke des Unternehmens ab. Die Betriebsratsstärke ist in § 9 BetrVG geregelt:
| Anzahl der Mitarbeiter | Zahl der Betriebsratsmitglieder |
| 5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer | eine Person |
| 21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer | 3 Mitglieder |
| 51 bis 100 Arbeitnehmer | 5 Mitglieder |
| 101 bis 200 Arbeitnehmer | 7 Mitglieder |
| 201 bis 400 Arbeitnehmer | 9 Mitglieder |
| 401 bis 700 Arbeitnehmer | 11 Mitglieder |
| 701 bis 1.000 Arbeitnehmer | 13 Mitglieder |
| 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmer | 15 Mitglieder |
| 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmer | 17 Mitglieder |
| 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmer | 19 Mitglieder |
| 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmer | 21 Mitglieder |
| 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmer | 23 Mitglieder |
| 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmer | 25 Mitglieder |
| 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmer | 27 Mitglieder |
| 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmer | 29 Mitglieder |
| 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmer | 31 Mitglieder |
| 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmer | 33 Mitglieder |
| 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmer | 35 Mitglieder |
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats pro angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um jeweils 2 Mitglieder. Entscheidend ist aber hierzu ein Blick in § 5 BetrVG. Denn in diesem Paragrafen ist geregelt, wer i. S. d. § 9 BetrVG überhaupt als Arbeitnehmer zählt und wer nicht.
So ermitteln Sie die für die Betriebsratsstärke relevante Arbeitnehmerzahl
Im 1. Schritt betrachten Sie hierzu zunächst nur die betriebsangehörigen Arbeitnehmer. Das sind alle jene Mitarbeiter, die in einem direkten Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen und in die Betriebsorganisation eingegliedert sind. Denn nach § 7 Satz 1 BetrVG dürfen alle volljährigen Arbeitnehmer des Betriebs den Betriebsrat wählen, die mindestens 6 Monate lang im Betrieb sind.
Kein Wahlrecht haben hingegen freie Mitarbeiter, weil sie keine Arbeitnehmer im Unternehmen sind. Nehmen sie dennoch an der Betriebsratswahl teil und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden, kann der Arbeitgeber die Wahl erfolgreich vor dem Arbeitsgericht anfechten (Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 13.10.2004, Az. 7 ABR 6/04). Deshalb unbedingt darauf achten!
Im 2. Schritt kümmern Sie sich dann um die Leiharbeitnehmer, die in Ihrem Haus vom Arbeitgeber beschäftigt werden. Sind diese zum Zeitpunkt der Wahl länger als 3 Monate im Betrieb tätig, sind sie zur Wahl berechtigt (§ 7 Satz 2 BetrVG).
Achtung: Diese Leiharbeitnehmer dürfen zwar wählen, zählen aber nicht bei der Berechnung der Belegschaftsstärke = Betriebsgröße mit (BAG, Beschluss vom 16.4.2003, Az. 7 ABR 53/02).
Wichtig: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Arbeitnehmerzahl des Betriebs ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Teilzeitkräfte zählen voll mit!
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