Nicht jeder Vorgesetzte darf Fehlverhalten sanktionieren
Wenn es um Fehlverhalten Ihrer Mitarbeiter geht, sollten Sie genau darauf achten, dass Sie keine Formfehler begehen. Abmahnungsberechtigt sind alle Mitarbeiter, die dem betroffenen Mitarbeiter gegenüber weisungsbefugt sind.
Also berechtigt sind, verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen (BAG, Urteil vom 18.01.1980, Aktenzeichen: 7 AZR 75/78; in: AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung). Abmahnungsberechtigt sind also zum Beispiel Sie als Chef, Ihr Prokurist oder der jeweilige Dienst- und Fachvorgesetzte.
Arbeitgeber-Tipp: Beschränken Sie die Anzahl der abmahnungsberechtigten Personen, denn dann müssen Sie nur wenige Mitarbeiter zu dem Thema der wichtigen und grundlegenden Anforderungen an eine rechtmäßige Abmahnung schulen. Außerdem können Sie dann sicherer sein, dass Ihnen keine Abmahnungen für eine eventuell folgende verhaltensbedingte Kündigung verloren gehen, weil die Unterlagen dann nicht bei vielen verschiedenen Personen verstreut liegen.
Da der Ausgang einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich von der vorherigen rechtmäßigen Abmahnung abhängt, ist der Zugang der Abmahnung an Ihren Mitarbeiter genauso wichtig wie der Zugang der Kündigung. Deshalb müssen Sie hinsichtlich der Zustellung der Abmahnung genauso sorgfältig vorgehen wie bei der Zustellung einer Kündigung.
Befindet sich Ihr Mitarbeiter im Urlaub oder ist er krank , können Sie ihm die Abmahnung auch durch einen Boten in den Wohnungsbriefkasten einwerfen lassen. Wichtig: Der Bote muss zuvor den Inhalt der Abmahnung gelesen haben.
Bei einem ausländischen Mitarbeiter, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, liegt der Zugang nicht vor, wenn er die Abmahnung nicht versteht (BAG, Urteil vom 09.08.1984, Aktenzeichen: 2 AZR 400/83; in: AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
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