Diese Initiativrechte des Betriebsrats sind zu unterscheiden
In den sozialen Angelegenheiten des § 87 Absatz 1 Nr. 1– 13 BetrVG hat Ihr Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Zum Mitbestimmungsrecht gehört auch das Initiativrecht. Es gibt 2 unterschiedlich ausgestaltete Initiativrechte Ihres Betriebsrats.
In den sozialen Angelegenheiten des § 87 Absatz 1 Nr. 1– 13 BetrVG hat Ihr Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Zum Mitbestimmungsrecht gehört auch das Initiativrecht. Es gibt 2 unterschiedlich ausgestaltete Initiativrechte Ihres Betriebsrats.
Diese Initiativrechte des Betriebsrats sind zu unterscheiden
Wichtiger Hinweis!
Initiativrecht bei zwingender Mitbestimmung bedeutet, dass Ihr Betriebsrat von sich aus aktiv werden kann. Er kann auf Sie zukommen und im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte eine bestimmte Regelung verlangen. Ihr Betriebsrat hat hier die gleichen Rechte wie Sie.
Ihr Betriebsrat kann mittels seines Initiativrechts im Rahmen der erzwingbaren Mitbestimmungdie Änderung bereits bestehender Regelungen oder die Regelung von bisher nicht regulierten Bereichen herbeiführen (so genannte echte Mitbestimmung). Dies kann er auch gegen Ihren Willen über die Anrufung der Einigungsstelle erzwingen.
Beispiel: Rauchfreier Betrieb
In Ihrem Unternehmen haben Sie bisher keine Regelungen zum Nichtraucherschutz getroffen. Da Nichtraucher und Raucher die Situation sehr gut untereinander abgestimmt haben, bestand bisher überhaupt kein Bedarf, hierfür Regeln aufzustellen. Dies sieht Ihr Betriebsrat jetzt anders und legt Ihnen einen Vorschlag über eine Betriebsvereinbarung zum Nichtraucherschutz vor.
Folge: Da der Nichtraucherschutz eine Frage der betrieblichen Ordnung ist, hat Ihr Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG. Auf Grund der zwingenden Mitbestimmung kann Ihr Betriebsrat initiativ werden und den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über den Nichtraucherschutz verlangen. Sie müssen nun mit ihm über den Inhalt dieser Betriebsvereinbarung verhandeln.
Wichtiger Hinweis!
Das Initiativrecht besteht jedoch nur im Rahmen des jeweiligen Mitbestimmungsrechts. Es kann nicht zur Ausweitung der Mitbestimmungsrechte führen.
Vom Mitbestimmungsrecht nicht umfasst wären beispielsweise folgende Initiativen Ihres Betriebsrats:
- Verlangen nach Überstunden
- Forderung nach Lohnerhöhung oder mehr Urlaub
- Schaffung von neuen Arbeitsplätzen
- Anschaffung von technischen Überwachungseinrichtungen
- Schaffung von Sozialeinrichtungen, wie die Errichtung eines betriebseigenen Kindergartens
Beispiel: Höherer Lohn für alle
Da Ihr letztes Geschäftsjahr sehr erfolgreich war, ist Ihr Betriebsrat der Ansicht, dass Sie Ihren Mitarbeitern eine Lohnerhöhung zukommen lassen sollten.
Folge: Ihr Betriebsrat hat zwar gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bezüglich der Lohngestaltung. Vom Mitbestimmungsrecht nicht umfasst wird jedoch die Lohnhöhe. Diese Frage entscheiden Sie allein. Sie müssen Ihren Mitarbeitern den Lohn nicht erhöhen.
Über das Initiativrecht im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung hinaus hat Ihr Betriebsrat noch Initiativrechte in einer Reihe von personellen Angelegenheiten und ein allgemeines Initiativrecht in den Fällen des § 80 BetrVG. Hiernach kann Ihr Betriebsrat Anträge stellen oder Ihnen Vorschläge unterbreiten beziehungsweise Anregungen geben.
§ 80 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG räumt Ihrem Betriebsrat ein weit reichendes Initiativrecht in betrieblichen Angelegenheiten ein, die Ihrem Betrieb und der Belegschaft dienen. Durch das allgemeine Initiativrecht des § 80 Absatz 1 Nr. 2 kann Ihr Betriebsrat auch ohne gesetzliches Beteiligungsrecht bei Ihnen Maßnahmen beantragen. Die Angelegenheit muss lediglich grundsätzlich in die Zuständigkeit Ihres Betriebsrats fallen und im Zusammenhang mit der Betriebsverfassung stehen.
Beispiel: Verstärkung gewünscht
Ihr Betriebsrat ist der Ansicht, dass Ihre Mitarbeiter teilweise überbelastet sind. Um dies abzustellen, beantragt er bei Ihnen die Neueinstellung von 2 weiteren Mitarbeitern zur Entlastung der übrigen Mitarbeiter
Folge: Dieser Sachverhalt berechtigt Ihren Betriebsrat, nach § 80 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG die Einstellungen bei Ihnen zu beantragen. Darüber hinausgehende Beteiligungsrechte hat er nicht. Ob Sie jemanden einstellen, ist mitbestimmungsfrei; hierüber können Sie allein entscheiden. Sie müssen sich lediglich mit dem Vorschlag des Betriebsrats auseinandersetzen. Durchsetzen kann der Betriebsrat seine Vorstellung in diesem Fall nicht.
Neben § 80 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG konkretisiert § 80 Absatz 1 Nr. 2a–9 BetrVG einige besondere Bereiche, in denen Ihr Betriebsrat von sich aus aktiv werden kann. Hierzu zählt die Förderung der
- Gleichstellung von Frau und Mann,
- Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit,
- Eingliederung besonders schutzwürdiger Personen,
- Beschäftigung älter Arbeitnehmer,
- Integration ausländischer Arbeitnehmer und Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
- Beschäftigungssicherung,
- Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Umweltschutzes.
Auch bei diesen allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats hat dieser keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner vorgeschlagenen Maßnahmen. Wie beim allgemeinen Initiativrecht müssen Sie sich lediglich mit dem Vorschlag auseinandersetzen.
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