Wichtiger Unterschied: Mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten und mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten
Wenn es um die Frage geht, ob tatsächlich ein mitbestimmungsrelevanter Tatbestand vorliegt, kann es leicht zum Streit zwischen Ihnen und dem Betriebsrat kommen. Für die richtige Einordnung müssen Sie zwischen mitbestimmungspflichtigem und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten unterscheiden.
(BAG, Beschluss vom 21.01.1997, Aktenzeichen: 1 ABR 53/96; in: AP Nr. 27 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung im Betrieb).
Wollen Sie mit einer Anordnung oder Weisung in Form einer Betriebsordnung das Verhalten Ihrer Mitarbeiter untereinander koordinieren und berühren Sie dabei das Verhältnis Ihrer Mitarbeiter untereinander, liegt mitbestimmungspflichtiges Verhalten vor. Denn es geht hier immer um die Ordnung im Betrieb. Solche Anordnungen, Weisungen oder sonstigen verbindlichen Vorgaben sind immer mitbestimmungspflichtig.
Mitbestimmungsfrei sind dagegen zum einen solche Anordnungen oder Maßnahmen, die ein Verhalten des Mitarbeiters betreffen, das keinen Bezug zur Arbeit hat. Das kann der Fall sein, wenn sich die Maßnahme unmittelbar oder mittelbar auf die Arbeitsleistung des Mitarbeiters bezieht oder in sonstiger Weise lediglich das Verhalten des einzelnen Mitarbeiters zu Ihnen als Arbeitgeber betrifft (BAG, Beschluss vom 21.01.1997, Aktenzeichen: 1 ABR 53/96; in: Betriebs-Berater (BB) 1997 Seite 1690).
Arbeitsplatzbezogene Einzelanweisungen an einen Mitarbeiter, ohne die die Arbeitsleistung mangels näherer Regelung im Arbeitsvertrag nicht erbracht werden kann, begründen ebenfalls keinen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand. Es fehlt an einem kollektiven Bezug.
| mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten bei | mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten bei |
| arbeitsbezogenen Einzelanweisungen zur Konkretisierung der unmittelbaren Arbeitspflicht Ihres Mitarbeiters oder | allen gestaltenden Maßnahmen, die das sonstige Verhalten Ihrer Mitarbeiter im Betrieb koordinieren sollen und das Verhältnis Ihrer Mitarbeiter untereinander berühren |
| generellen Anweisungen an alle Mitarbeiter ausschließlich zur Gestaltung eines Arbeitsprodukts | allen gestaltenden Maßnahmen, die Sie zur Ausübung Ihrer Ordnungsmacht ergreifen |
Ein Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats besteht also bei allen gestaltenden Maßnahmen, die Sie als Arbeitgeber treffen. Es spielt dabei keine Rolle, wie Sie als Arbeitgeber Ihre Maßnahme treffen, etwa als
- förmliche Arbeitsordnung,
- einheitliche Anweisung oder
- als gleichförmiges Verhalten durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag.
Eindeutige Fälle des mitbestimmungspflichtigen „Ordnungsverhaltens“ sind z.B. Vorschriften über das Radiohören im Betrieb oder Rauchverbote, falls diese über schon bestehende gesetzliche Verbote hinausgehen. Mitbestimmungsfrei sind dagegen z.B. Anweisungen Tätigkeitsberichte montags um 9:00 Uhr zu liefern.
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