Rückkehrgespräch nach Krankheit: So gehen Sie rechtssicher vor
Dass Sie mit einem Mitarbeiter sprechen, wenn er nach einer Krankheit an den Arbeitsplatz zurückkehrt, sollte selbstverständlich sein. Schließlich müssen Sie ihn informieren, was in der Zwischenzeit im Betrieb geschehen ist und welche Arbeiten aktuell anstehen.
Rückkehrgespräch nach Krankheit: So gehen Sie rechtssicher vor
Dass Sie mit einem Mitarbeiter sprechen, wenn er nach einer Krankheit an den Arbeitsplatz zurückkehrt, sollte selbstverständlich sein. Schließlich müssen Sie ihn informieren, was in der Zwischenzeit im Betrieb geschehen ist und welche Arbeiten aktuell anstehen.
Rückkehrgespräch nach Krankheit: So gehen Sie rechtssicher vor
Vermutlich wollen Sie ihm auch sagen, dass Sie sich über seine Rückkehr freuen. Ein solches Rückkehrgespräch ist menschlich und praktisch sinnvoll und rechtlich absolut unbedenklich. In die Diskussion sind jedoch Rückkehrgespräche geraten, bei denen Sie versuchen, den Grund der Erkrankung herauszufinden. Rechtlich müssen Sie dabei verschiedene Aspekte beachten.
Ist die Frage nach dem Krankheitsgrund zulässig?
Ihre Frage nach dem Krankheitsgrund bedeutet einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters. Er muss diese Frage nur bei berechtigten betrieblichen Interessen wahrheitsgemäß beantworten (z.B. wegen Ansteckungsgefahr, weil betriebliche Ursachen zur Krankheit geführt haben oder weil der Mitarbeiter gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen). Ein berechtigtes betriebliches Interesse liegt auch vor, wenn Sie den begründeten Verdacht haben, dass der Mitarbeiter seine Erkrankung nur vorgetäuscht hat. Wenn Sie handfeste Indizien hierfür vorbringen können (z.B. genesungswidriges Verhalten), ist es Sache des Mitarbeiters, vorzutragen, warum er dennoch krank war. Gegebenenfalls muss er seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
Auch in Fällen, in denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX angezeigt ist (mehr als 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres) oder wenn eine krankheitsbedingte Kündigung im Raum steht, dürfen Sie das Gespräch mit dem Mitarbeiter suchen.
Die datenschutzrechtliche Seite
Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten sind Rückkehrgespräche nur dann relevant, wenn Sie Krankheitsgründe aufzeichnen wollen. Geht es Ihnen also ohne Aufzeichnungen darum, den Mitarbeitern zu signalisieren, dass Sie auf den Krankenstand und die Fehlzeiten achten, ist das datenschutzrechtlich unproblematisch.
Sofern der Mitarbeiter die Fragen nach dem Krankheitsgrund wegen berechtigter betrieblicher Interessen wahrheitsgemäß beantworten muss, dürfen Sie den Krankheitsgrund auch aufzeichnen. Allerdings muss der Mitarbeiter seine Einwilligung hierzu geben. Außerdem müssen Sie ihn vorher datenschutzrechtlich darauf hinweisen, wann er zur wahrheitsgemäßen Antwort verpflichtet ist und wie Sie die genannten Gründe speichern und nutzen.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Solange Sie in Ihrem Unternehmen nur vereinzelt und ohne feste Regeln Rückkehrgespräche führen, hat Ihr Betriebsrat (sofern vorhanden) kein Mitbestimmungsrecht.
Sobald Sie jedoch regeln wollen, wann und wie Rückkehrgespräche geführt werden, handelt es sich um eine Frage der betrieblichen Ordnung. Das heißt, Sie brauchen die Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
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