Arbeitszeitreduzierung: Nicht jedem Wunsch müssen Sie folgen
Wenn Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverringerung verlangen, können Sie dies in der Regel nur unter Hinweis auf dringende betriebliche Gründe ablehnen. Betriebliche Gründe liegen vor, wenn
:
- der Verringerung eine Betriebsvereinbarung entgegensteht,
- der Arbeitnehmerwunsch zu Beeinträchtigungen der Betriebsorganisation führen würde (z. B. Verteilung außerhalb der Öffnungszeiten),
- die Arbeitszeitreduzierung Beeinträchtigungen des Arbeitsablaufs mit sich bringen würde (Bsp.: Maschinenlaufzeiten oder Übergabezeiten erhöhen sich unverhältnismäßig),
- die Anwesenheit des Arbeitnehmers an bestimmten Tagen erforderlich ist (z. B. Wunsch des Kunden nach festem Ansprechpartner) oder
- die Verteilung dem betrieblichen Arbeitszeitmodell widerspricht.
Doch was, wenn Sie zwar grundsätzlich mit einer Verringerung einverstanden sind – der Arbeitnehmer aber höchst merkwürdige Arbeitszeitwünsche hat?
Die Antwort liefert ein Blick auf diesen Fall zur Arbeitszeitreduzierung:
Eine Arbeitnehmerin wollte ihre Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen auf die Hälfte einer Vollzeitstelle reduzieren. Für die Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit beantragte sie ein sogenanntes Blockmodell (1 Monat frei – 1 Monat arbeiten).
Der Arbeitgeber war zwar mit der Reduzierung der Arbeitszeit einverstanden, nicht aber mit der gewünschten Verteilung. Daraufhin erhob die Mitarbeiterin Klage.
Die Entscheidung:
Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Köln keinen Erfolg. Bei einem Arbeitszeitmodell mit Wochenarbeitszeit sei eine Verteilung – wie von der Arbeitnehmerin gewünscht – nicht durchsetzbar. Die vorgetragenen gesundheitlichen Gründe änderten hieran auch nichts (LAG Köln, Urteil vom 23.11.2009, Az.: 5 Sa 601/09).
Im Klartext heißt das für die Arbeitszeitreduzierung: Betriebliche Gründe gehen Privatwünschen voraus:
Nach der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) besteht für Ihre Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Dabei kann es auch vorkommen, dass Sie – wie hier - als Arbeitgeber zwar grundsätzlich mit der Teilzeittätigkeit einverstanden sind, nicht jedoch mit der geforderten Verteilung der reduzierten Arbeitszeit.
Arbeitnehmer neigen nämlich dazu, günstige Schichten oder Werktage für die Arbeit zu wählen, um sich beispielsweise mit Freistellungen freitags oder montags verlängerte Wochenenden zu verschaffen. Einem solchen Wunsch Ihres Arbeitnehmers müssen Sie aber nicht folgen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Und welche das sind – das wissen Sie ja nun von „oben“ – dem Anfang dieses Tipps.
Ähnliche News
Überstunden: Warum diese Klausel in keinem Vertrag fehlen darf
Gerade beim Thema Überstunden gilt es darauf zu achten, dass Ihr Mitarbeiter über seine Verpflichtung zur Ableistung und Vergütung von Überstunden Klarheit hat. Ihr Mitarbeiter ist nämlich grundsätzlich nur dann verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn es hierfür eine Rechtsgrundlage im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung beziehungsweise in einem Tarifvertrag gibt, wonach Überstunden vorgesehen sind. ...
Denken Sie an diese Klausel zur Altersgrenze im Arbeitsvertrag!
Prinzipiell brauchen Sie zwar nur in befristeten Arbeitsverträgen Angaben über die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu machen. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet aber nicht automatisch mit Erreichen des Rentenalters. Die Tatsache, dass ein Mitarbeiter in Rente gehen kann, ist auch kein Kündigungsgrund! ...
Arbeitsvertrag: Ihre Mitarbeiter dürfen die Elternzeit flexibel einteilen
Das war der Fall: Als eine Angestellte in einem Reisebüro 2004 schwanger wurde, bat sie ihren Arbeitgeber schriftlich um eine Elternzeit von Herbst 2004 bis Sommer 2007. Im Jahr 2006, mitten in der Elternzeit, kam ihr zweites Kind zur Welt. ...