Von Günter Stein, 17.03.2010

Arbeitszeitreduzierung: Nicht jedem Wunsch müssen Sie folgen

  • der Verringerung eine Betriebsvereinbarung entgegensteht,
  • der Arbeitnehmerwunsch zu Beeinträchtigungen der Betriebsorganisation führen würde (z. B. Verteilung außerhalb der Öffnungszeiten),
  • die Arbeitszeitreduzierung Beeinträchtigungen des Arbeitsablaufs mit sich bringen würde (Bsp.: Maschinenlaufzeiten oder Übergabezeiten erhöhen sich unverhältnismäßig),
  • die Anwesenheit des Arbeitnehmers an bestimmten Tagen erforderlich ist (z. B. Wunsch des Kunden nach festem Ansprechpartner) oder
  • die Verteilung dem betrieblichen Arbeitszeitmodell widerspricht.

Doch was, wenn Sie zwar grundsätzlich mit einer Verringerung einverstanden sind – der Arbeitnehmer aber höchst merkwürdige Arbeitszeitwünsche hat?

Die Antwort liefert ein Blick auf diesen Fall zur Arbeitszeitreduzierung:

Eine Arbeitnehmerin wollte ihre Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen auf die Hälfte einer Vollzeitstelle reduzieren. Für die Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit beantragte sie ein sogenanntes Blockmodell (1 Monat frei – 1 Monat arbeiten).

Der Arbeitgeber war zwar mit der Reduzierung der Arbeitszeit einverstanden, nicht aber mit der gewünschten Verteilung. Daraufhin erhob die Mitarbeiterin Klage.

Die Entscheidung:

Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Köln keinen Erfolg. Bei einem Arbeitszeitmodell mit Wochenarbeitszeit sei eine Verteilung – wie von der Arbeitnehmerin gewünscht – nicht durchsetzbar. Die vorgetragenen gesundheitlichen Gründe änderten hieran auch nichts (LAG Köln, Urteil vom 23.11.2009, Az.: 5 Sa 601/09).

Im Klartext heißt das für die Arbeitszeitreduzierung: Betriebliche Gründe gehen Privatwünschen voraus:

Nach der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) besteht für Ihre Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Dabei kann es auch vorkommen, dass Sie – wie hier - als Arbeitgeber zwar grundsätzlich mit der Teilzeittätigkeit einverstanden sind, nicht jedoch mit der geforderten Verteilung der reduzierten Arbeitszeit.

Arbeitnehmer neigen nämlich dazu, günstige Schichten oder Werktage für die Arbeit zu wählen, um sich beispielsweise mit Freistellungen freitags oder montags verlängerte Wochenenden zu verschaffen. Einem solchen Wunsch Ihres Arbeitnehmers müssen Sie aber nicht folgen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Und welche das sind – das wissen Sie ja nun von „oben“ – dem Anfang dieses Tipps.

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