01.03.2010

Arbeitsvertrag: Aufhebungsverträge dürfen Sie „selektiv“ anbieten

Aufhebungsvertrag: Der Fall

Ein Arbeitgeber unterlag aufgrund eines für ihn geltenden Tarifvertrags einem Verbot von betriebsbedingten Änderungskündigungen. Da er aber 2006 Personal abbauen musste, bot er den Arbeitnehmern ab Geburtsjahrgang 1952 und jünger für den Fall ihres freiwilligen Ausscheidens Abfindungszahlungen an. Die angebotene Abfindungshöhe richtete sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des monatlichen Entgelts.

Ein Arbeitnehmer, Jahrgang 1949 und seit 1971 beim Arbeitgeber beschäftigt“ wollte auch ein Abfindungsangebot erhalten. Bei ihm wäre – schon aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit – eine ganz hübsche Summe zusammengekommen, 171.720 Euro, um genau zu sein. Doch der Arbeitgeber lehnte es ab, auch diesem Arbeitnehmer ein solches Abfindungsangebot zu machen. Daraufhin zog der Arbeitnehmer vor das Arbeitsgericht.

Aufhebungsvertrag: Die Entscheidung

Der Arbeitnehmer argumentierte, dass er von dem Arbeitgeber aufgrund seines Alters diskriminiert worden wäre. Doch das Bundesarbeitsgericht wollte diesem Argument nicht folgen. Denn es stellt keine Benachteiligung dar, wenn ältere Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz behalten können. Sie werden ja damit nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz - wenn auch unter Zahlung einer Abfindung - verlieren. Schließlich ist es Sinn und Zweck, des neu geschaffenen Diskriminierungsverbots wegen des Alters Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen.

Deshalb kann es auch nicht Sinn und Zweck sein, Sie als Arbeitgeber im Rahmen eines von Ihnen geplanten Personalabbaus dazu zu zwingen, auf Verlangen älterer Arbeitnehmer mit diesen Aufhebungsverträge gegen Zahlung einer Abfindung zu schließen (BAG, Urteil 25.02.2010, Az. 6 AZR 911/08).

Na bitte …

Da haben die BAG-Richter sehr klug argumentiert, und folgen der Linie, die Sie bereits im letzten Jahr eingeschlagen haben. Denn auch wenn Sie bei betriebsbedingten Kündigungen im Sozialplan Mitarbeiter, die kurz vor Renteneintritt stehen, mit einer geringeren Sozialplanabfindung bedenken als solche, die noch ein längeres Arbeitsleben vor sich haben, stellt das keinen unerlaubten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Denn schließlich gibt es gute Sachgründe für diese Unterscheidung. Arbeitnehmer, die kurz vor dem Bezug der Rente stehen, brauchen unter Umständen keinen so langen Zeitraum abzufedern, wie Arbeitnehmer, die sich auf Jobsuche machen müssen (Urteil vom 26. Mai 2009, Az. 1 AZR 198/08).

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