Arbeitsvertrag: Freistellung eines Mitarbeiters – darauf kommt es an
Die Frage: Nach einer schlechten Erfahrung mit der geplanten Freistellung eines Mitarbeiters (er hat sich in den Job zurückgeklagt), möchten wir beim nächsten Mal alles richtig machen. Worauf kommt es an?
Arbeitsvertrag: Worauf Sie bei einer Freistellung achten sollten
Die Antwort: Bei der Freistellung gibt es verschiedene Knackpunkte. Schauen wir die uns einmal der Reihe nach an:
1. Sie müssen das Gehalt des Mitarbeiters auch nach der Freistellung weiterzahlen und zwar solange das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist besteht.
2. Der Mitarbeiter muss der Freistellung zustimmen. Formulieren Sie die Freistellungsvereinbarung deshalb immer schriftlich. So vermeiden Sie rechtliche Missverständnisse.
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Freistellungsklausel direkt in den Arbeitsvertrag aufnehmen
Tipp: Nehmen Sie eine Freistellungsklausel direkt in den Arbeitsvertrag mit auf, z.B. in folgender Form:
„Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, so kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vom Ausspruch der Kündigung an von der Pflicht zur Arbeitsleistung freistellen, unter Fortzahlung der vertraglichen Vergütung.
Der Freistellungszeitraum gilt zunächst als Ausgleich für etwaige Überstunden und mögliche Freizeitausgleichsansprüche und dann als Erfüllung des Urlaubsanspruchs.
Mit Ausspruch der Freistellung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend sämtliche ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit vom Arbeitgeber überlassenen Unterlagen, Arbeitsmaterialien, Werkzeuge, Geräte und technischen Ausrüstungsgegenstände unaufgefordert zu übergeben.
Während des Freistellungszeitraums ist der Arbeitnehmer im Rahmen etwaiger bestehender Wettbewerbsverbote zur Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich in diesem Fall, dem Arbeitgeber umgehend die etwaige anderweitige Erwerbstätigkeit, den Namen und die Anschrift des anderen Arbeitgebers und die Höhe des Verdiensts mitzuteilen.
Der etwaige anderweitige Verdienst des Arbeitnehmers während des Freistellungszeitraums wird auf die Vergütung des Arbeitnehmers angerechnet.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vergütungszahlung so lange zu verweigern, wie der Arbeitnehmer seiner Informationspflicht nicht vollständig nachkommt.“
Arbeitsvertrag: Wenn der Mitarbeiter nicht einverstanden ist
3. Berücksichtigen Sie noch bestehende Urlaubs- und Überstunden-<wbr />Ausgleichsansprüche.
Nehmen Sie in die Freistellungsvereinbarung unbedingt auf, dass mit der Freistellung sämtliche Ansprüche auf Urlaub und Ausgleich von Überstunden abgegolten sind. Sonst müssen Sie unter Umständen zusätzlich zur Freistellung noch verbliebene Urlaubsansprüche bzw. Überstunden bezahlen.
4. Wenn der Mitarbeiter mit der Freistellung nicht einverstanden ist:
Sprechen Sie die Freistellung einseitig aus und besteht diese zu Unrecht, geraten Sie als Arbeitgeber in Annahmeverzug. Annahmeverzug liegt dann vor, wenn Ihr Mitarbeiter Ihnen seine Arbeitsleistung weiterhin anbietet und Sie dieses Angebot nicht annehmen. Im schlimmsten Fall können Sie sich damit sogar schadensersatzpflichtig machen. Der Mitarbeiter hat folgende Möglichkeiten, seine Arbeit anzubieten (BAG, 7.12.2005,Az. 5 AZR 19/05):
Tatsächliches Angebot: Er erscheint an seinem Arbeitsplatz und steht zur rechtzeitigen Aufnahme der Arbeit bereit.
Wörtliches Angebot: Er bietet die Leistung schriftlich oder telefonisch an.
5. Bei Annahmeverzug dürfen Sie weitere Verdienste des Mitarbeiters anrechnen.
Hat der Mitarbeiter keine Möglichkeit, bei Ihnen weiterzuarbeiten, kann er in der Zeit der Freistellung anderweitig Geld verdienen. In diesem Fall dürfen Sie dann jeden anderweitigen Verdienst auf den von Ihnen gezahlten Lohn anrechnen, den Ihr Arbeitnehmer erzielt bzw. böswillig nicht erzielt (§ 615 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 11 KSchG).Und Sie haben das Recht, Auskunft über die tatsächlichen Umstände der anderweitigen Erwerbstätigkeit des Mitarbeiters zu verlangen. Wenn er dies nicht tut, können Sie die Fortzahlung des Lohns verweigern, bis er Ihnen Auskunft gibt (BAG, 19.3.2002,Az. 9 AZR 16/01).
Allerdings: Im Fall einer mit dem Mitarbeiter gemeinsam vereinbarten Freistellung müssen Sie die Anrechnung des anderweitigen Verdiensts vertraglich vereinbaren. Denn hier liegt kein Annahmeverzug vor.
Und wichtig: In der Zeit der Freistellung, in der Sie mit der Lohnzahlung Resturlaub und Überstunden vergüten, dürfen Sie anderweitige Verdienste des Mitarbeiters nicht auf Ihre Lohnzahlung anrechnen.
Tipp: Am besten legen Sie die genaue zeitliche Lage der Vergütung der verbliebenen Überstunden und des restlichen Urlaubs in der Freistellungsvereinbarung fest.
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