Von Günter Stein, 19.02.2010

Arbeitsrecht: So entgehen Sie der Diskriminierungsfalle bei der Stellenausschreibung

  1. die Rasse,
  2. die ethnische Herkunft,
  3. das Geschlecht,
  4. die Religion,
  5. die Weltanschauung,
  6. die Behinderung,
  7. das Alter sowie
  8. die sexuelle Identität.

Vermeiden müssen Sie aber nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Benachteiligungen wegen eines dieser Diskriminierungsmerkmale. Beispiele für unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sind:

Unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts:

„Gesucht wird ein Assistent der Geschäftsleitung.“

Mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts:

„Es werden nur Bewerber eingestellt, die mindestens 1,85 m groß sind.“ sollten vorsorglich schon in der Stellenausschreibung signalisieren, dass Sie als Arbeitgeber die Ausschreibung entsprechend dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vornehmen. Diese Klausel könnte zum Beispiel so lauten:

Diese Ausschreibung richtet sich an alle geeigneten Bewerberinnen und Bewerber. Die Einstellung erfolgt unter Beachtung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ohne Benachteiligung wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

Checkliste:

Wenn Sie diese Punkte beachten, sind Sie auf der sicheren Seite:

  • Die Erwähnung von Diskriminierungsmerkmalen ist tabu.
  • Vermeiden Sie auch eine mittelbare Erwähnung von Diskriminierungsmerkmalen („jung, dynamisch und kraftvoll“ usw.).
  • Verwenden Sie vorsorglich eine Hinweisklausel zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in der Stellenausschreibung.

Auskünfte am Telefon

  • Lehnen Sie Auskünfte am Telefon gegenüber Bewerbern rigoros ab.

Ablehnung eines Bewerbers

  • Grundsätzlich ohne Begründung!

Personalfragebogen und Bewerbungsgespräch

  • Streichen Sie alle Fragen mit Bezug zu Diskriminierungsmerkmalen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aus Ihren Fragebogen.

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