Vorstellungskosten: Was gezahlt werden muss
Laden Sie einen Bewerber zwar zum Vorstellungsgespräch ein, stellen Sie ihn dann aber nicht ein, wird er vermutlich spätestens mit der Absage an Sie herantreten und die Vor-stellungskosten von Ihnen verlangen. Und damit ist er normalerweise im Recht.
Laden Sie einen Bewerber zwar zum Vorstellungsgespräch ein, stellen Sie ihn dann aber nicht ein, wird er vermutlich spätestens mit der Absage an Sie herantreten und die Vorstellungskosten von Ihnen verlangen. Und damit ist er normalerweise im Recht: Der Bewerber hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen für das Vorstellungsgespräch (§ 670 BGB).
Vorstellungskosten: Erstattungsfähige Kosten
Sie müssen nur die folgenden Positionen ersetzen:
- Fahrtkosten (Bahn, ÖPNV, Taxi etc.)
- Verpflegungskosten
- Übernachtungskosten
Häufig reisen Bewerber mit dem eigenen Auto an. Hier müssen Sie aber nicht die tatsächlichen Kosten erstatten, sondern nur die steuerliche Kilometerpauschale (0,30 Cent pro km). Kommt der Kandidat mit der Bahn, müssen Sie grundsätzlich nur die Hin- und Rückfahrt mit der Bahn 2. Klasse erstatten. Und Übernachtungskosten müssen Sie nur ersetzen, wenn dem Bewerber aufgrund des langen Reisewegs oder der schlechten Verkehrsverbindung die Hin- und Rückreise am gleichen Tag nicht zumutbar ist.
Vorstellungskosten: Initiativbewerbungen
Laden Sie einen so genannten „Blindbewerber“ ein, dann müssen Sie auch diesem die entstandenen Kosten erstatten.
Vorstellungskosten: Zeitaufwand
Die aufgewendete Zeit müssen Sie Ihrem Bewerber nicht vergüten.
Vorstellungskosten: Erstattung ausschließen?
Wenn Sie gleich von Anfang an mögliche Diskussionen über die Kosten vermeiden, dann schließen Sie die Übernahme der Vorstellungskosten im Einladungsschreiben aus – oder schränken Sie zumindest ein. Etwa: Entstehende Kosten für das Vorstellungsgespräch werden nicht übernommen. Oder: Es werden nur Reisekosten in Höhe von maximal 100 € übernommen und diese auch nur gegen Nachweis entsprechender Belege.
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