Mitarbeiterführung: Welche Beleidigungen Sie nicht tolerieren müssen
Eine spannende Frage vor den Arbeitsgerichten ist immer wieder, welche Beleidigungen Sie sich als Chef oder Vorgesetzter so anhören müssen, ohne mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen zu können.
Und bei welchen Beleidigungen und Anfeindungen Sie gleich die Notbremse ziehen können – sprich: die Papiere überreichen. Die folgende Übersicht hilft Ihnen, glasklare Entscheidungen zu treffen.
Mitarbeiterführung: Reagieren Sie stets besonnen
Grundsätzlich aber gilt - dies als kleiner Tipp vorab: Reagieren Sie bei Beleidigungen stets besonnen. Aber reagieren Sie. Denn Beleidigungen durch Arbeitnehmer können zu einer erheblichen Beeinträchtigung Ihrer Autorität führen und dadurch den Betriebsfrieden stören.
Wichtig ist auch: Welches Mittel (Ermahnung – Abmahnung – Kündigung) jeweils das richtig ist, hängt sehr stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei können die betrieblichen Umgangsformen, der Bildungsgrad des Arbeitnehmers, die konkrete Gesprächssituation, Anwesenheit weiterer Kollegen, Ort und Zeit des Geschehens sowie eine vorangegangene Provokation eine wichtige Rolle spielen. Treffen Sie daher möglichst keine vorschnelle Entscheidung, sondern wägen Sie zunächst sorgfältig Ihre Interessen mit denen Ihres Arbeitnehmers ab und wählen Sie erst dann das für den jeweiligen Fall angemessene Mittel.
Mitarbeiterführung: Welche Beleidigungen eine Kündigung rechtfertigen
Nicht alle Beleidigungen rechtfertigen einen Rausschmiss. In folgenden Fällen war die Kündigung des Arbeitnehmers jedoch eine klare Sache:
- „Du fauler Sack“ ArbG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2008, Az.: 7 Ca 9327/07
- „Stinkefinger“ (Zeigen des Mittelfingers) LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2004, Az.: 18 Sa 836/04
- „Am Arsch lecken ...“ – der Klassiker! LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.09.2002, Az.: 10 Sa 626/02
- „Arschloch“ vor Zeugen LAG Köln, Urteil vom 18.04.2006, Az.: 9 Sa 1623/05
- „Hurensohn“ gegenüber Arbeitgeber LAG Frankfurt, Urteil vom 07.11.1996, Az.: 3 Sa 1915/95
- Vorgesetzten auf einer Streikkundgebung als „Idiot“ bezeichnet LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2008, Az: 3 TaBV 22/08
- Vergleich des Betriebs mit einem Konzentrationslager LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.08.2006, Az.: 6 Sa 72/06
- Vorgesetztem „Scheiß Stasimentalität“ vorwerfen LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2007 Az: 10 Sa 1321/06
Mitarbeiterführung: Welche Beleidigungen Sie tolerieren müssen
Dagegen soll kein Kündigungsgrund, sondern nur eine abmahnwürdige verbale Entgleisung vorliegen, wenn:
- der Arbeitnehmer im Kollegenkreis seinen Arbeitgeber als „Verbrecher, mit dem man nicht an einem Tisch sitzen könne“, bezeichnet. LAG Köln, Urteil vom 18.04.1997, Az.: 11 Sa 995/96
- Gleiches soll bei „Du altes Arschloch“ gelten, wenn die betrieblichen Umgangsformen im Einzelfall von einer rüden Ausdrucksweise geprägt sind. LAG Köln, Urteil vom 04.07.1996, Az.: 10 Sa 337/96
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