Von Günter Stein, 19.02.2009

Mitarbeiterführung: Der Wahlkampf 2009 muss draußen bleiben

Schön und gut, nur sollte der laufende Wahlkampf nicht den innerbetrieblichen Frieden in Ihrer Firma stören. Muss er auch nicht. Damit Wahlkampf nicht in den deutschen Unternehmen, sondern im Fernsehen, im Radio und auf Verantstaltungen stattfindet, schreibt § 74 Absatz 2 Satz 3 BetrVG vor: ,,Betriebsrat und Arbeitgeber haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen.“ Deutlicher geht es nicht. Davon lässt sich mancher Betriebsrat aber nicht beeinflussen.

Mitarbeiterführung: Das Gesetz verbietet parteipolitische Betätigung im Betrieb

Der Betriebsrat eines Lübecker Betriebs veröffentlichte am Schwarzen Brett des Betriebes einen Aufruf, sich gegen den Krieg im Irak zu stellen, diesen Aufruf zu diskutieren und innerhalb der jeweiligen Ortsbezirke der Gewerkschaft eine Resolution mit gleichem Wortlaut zu verabschieden. Doch damit nicht genug: Zu einem späteren Zeitpunkt forderte der Betriebsrat via Intranet alle Mitarbeiter der Arbeitgeberin auf, sich an einem anstehenden Volksentscheid in der Gemeinde, in der der Betrieb seinen Standort hatte, zu beteiligen, und fügte einen kritischen offenen Brief an den CDU-Bürgermeister an. Da der Arbeitgeberin dieses Verhalten des Betriebsrats missfiel, schaltete sie das Arbeitsgericht ein. Und hatte zumindest teilweise Erfolg. Den Aufruf, sich gegen den Irak-Krieg zu stellen, hielten die Richter nicht für eine parteipolitische Betätigung des Betriebsrats. In Deutschland seien die Meinungen für oder gegen den Waffengang im Irak nicht an bestimmte Parteien gebunden gewesen. Deswegen habe der Betriebsrat mit dem Aufruf sich auch nicht für eine bestimmte Partei aussprechen können. Anders sei die Situation aber wegen des Aufrufs, sich an dem bevorstehenden Volksentscheid zu beteiligen. Durch die Veröffentlichung des Briefes an den Bürgermeister habe sich der Betriebsrat die darin vertretene parteipolitische Meinung zu eigen gemacht und sich damit entgegen dem Verbot aus § 74 Absatz 2 BetrVG parteipolitisch betätigt. Die Arbeitgeberin habe daher einen Anspruch darauf, dass ihr Betriebsrat ein solches Verhalten künftig unterlasse. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.09.2008, Az.: 2 TaBV 25/08

Mitarbeiterführung: Der Betriebsrat darf keine Wahlempfehlungen aussprechen

Dieses Urteil verschafft Ihnen als Arbeitgeber für die kommenden Wochen und Monate des Wahlkampfs Klarheit: Ergreift Ihr Betriebsrat Partei für eine bestimmte Partei, verstößt er damit gegen das in § 74 Absatz 2 BetrVG verankerte Verbot der innerbetrieblichen parteipolitischen Betätigung. Deshalb darf er keine Wahlempfehlungen in Ihre Mitarbeiter ausgeben. Voll ist das Maß auch dann, wenn der Betriebsrat sich eine politische Meinung zu eigen macht, die im Wahlkampf von einer bestimmten Partei vertreten wird. Immer öfter nutzen übrigens auch die Gewerkschaften Betriebsversammlungen, um etwa auf Volksentscheide aufmerksam zu machen. Auch dies können Sie mit Hilfe dieses Urteils verhindern.

Mitarbeiterführung: Legen Sie dem Betriebsrat eine Unterlassungserklärung vor

Empfehlung: Die sofortige Einschaltung des Arbeitsgerichts ist nicht immer der beste Weg. Wer sofort die Arbeitsrichter auf den Plan ruft, schürt nur den Konflikt mit dem Betriebsrat und erklärt damit auch seine eigene Sympathie für eine bestimmte Partei. Wirbt Ihr Betriebsrat also innerhalb des Unternehmens um Wählerstimmen für eine konkrete Partei, sollten Sie ihn zunächst auffordern, dies zu unterlassen. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen und den innerbetrieblichen Frieden zu schützen, können Sie dem Betriebsrat auch eine Unterlassungserklärung zur Unterschrift vorlegen. Verweigert der Vorsitzende des Betriebsrats eine solche Erklärung oder setzt er trotzdem seine parteipolitische Betätigung innerhalb Ihres Betriebs fort, können Sie sich immer noch an das Arbeitsgericht wenden.

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