Von Günter Stein, 11.03.2009

Mitarbeiterführung: So stoppen Sie bislang erlaubten Diebstahl

Meine Frage: Ist das rechtens oder welche Handhabe habe ich gegen ihn?

Mitarbeiterführung: Wenn Sie den Diebstahl geduldet haben

Die Antwort: Gegenfrage – warum haben Sie das bislang geduldet? Genau hier liegt jetzt nämlich der Hase im Pfeffer: Wenn Sie ein solches Verhalten über eine längere Zeit dulden, muss (und kann) der Mitarbeiter davon ausgehen, dass Sie als Arbeitgeber nichts dagegen haben. Da Sie dieses Verhalten in der Vergangenheit auch nicht beanstandet haben, kann er sich im Grunde auch darauf verlassen, dass Sie es zukünftig tun. Im Klartext: Würden Sie ihm jetzt deswegen eine Kündigung aussprechen, hätten Sie vor dem Arbeitsgericht keine Chance damit.

Mitarbeiterführung: Was Sie gegen Diebstahl tun können

Sie können offiziell verfügen – als Arbeitgeber haben Sie das Recht dazu – dass ab sofort keine Einwegpaletten mehr vom Unternehmen entfernt werden dürfen. Das Entfernen wird zukünftig als Diebstahl betrachtet – mit entsprechenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen.  Stellen Sie sicher, dass diese neue „Spielregel“ allen Arbeitnehmer bekannt gemacht wird. Dann weiß auch der Mitarbeiter: Mitnehmen ist nicht mehr. Tut er es trotzdem, sollten Sie ihn in seinem Fall aber nicht gleich fristlos kündigen, sondern sicherheitshalber eine Abmahnung aussprechen – unter unmissverständlicher Androhung arbeitsrechtlicher Sanktionen für den Fall der Wiederholung. Nimmt er dann wieder Paletten mit, können Sie kündigen.

Mitarbeiterführung: Mitnahme von Einwegpaletten verbieten

Was das Zerlegen der Paletten während der Arbeitszeit betrifft: Mit der neuen Anordnung erledigt sich das von selbst. Wenn es Ihnen aber darum geht, nicht die Mitnahme von Einwegpaletten zu verbieten, sondern lediglich das Zerlegen der Paletten während der Arbeitszeit, würde ich hier wie folgt vorgehen:

  1. Schritt: Ermahnung (Sehr geehrter Herr Müller, wiederholt haben Sie in der Vergangenheit nicht mehr benötigte Einwegpaletten, die Sie zu Hause verfeuern dürfen, während der Arbeitszeit zerlegt. Wir weisen darauf hin, dass Sie während der Arbeitszeit bitte Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten und keiner privaten Tätigkeit nachgehen. Die bisherige stillschweigende Duldung wird hiermit beendet).
  2. Schritt: Abmahnung im Wiederholungsfall.
  3. Schritt: Kündigung

Wichtig in diesem Fall ist eben, dass Sie mehrstufig vorgehen – da Sie das Verhalten ja bislang geduldet haben.

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