Mitarbeiterführung: So stoppen Sie bislang erlaubten Diebstahl
Die Frage: Ein Mitarbeiter von uns nimmt immer Einwegpaletten mit nach Hause, er sagt dadurch sparen wir die Entsorgungsgebühr. Des Weiteren zersägt er sie aber auch teilweise während seiner Arbeitszeit.
Meine Frage: Ist das rechtens oder welche Handhabe habe ich gegen ihn?
Mitarbeiterführung: Wenn Sie den Diebstahl geduldet haben
Die Antwort: Gegenfrage – warum haben Sie das bislang geduldet? Genau hier liegt jetzt nämlich der Hase im Pfeffer: Wenn Sie ein solches Verhalten über eine längere Zeit dulden, muss (und kann) der Mitarbeiter davon ausgehen, dass Sie als Arbeitgeber nichts dagegen haben. Da Sie dieses Verhalten in der Vergangenheit auch nicht beanstandet haben, kann er sich im Grunde auch darauf verlassen, dass Sie es zukünftig tun. Im Klartext: Würden Sie ihm jetzt deswegen eine Kündigung aussprechen, hätten Sie vor dem Arbeitsgericht keine Chance damit.
Mitarbeiterführung: Was Sie gegen Diebstahl tun können
Sie können offiziell verfügen – als Arbeitgeber haben Sie das Recht dazu – dass ab sofort keine Einwegpaletten mehr vom Unternehmen entfernt werden dürfen. Das Entfernen wird zukünftig als Diebstahl betrachtet – mit entsprechenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Stellen Sie sicher, dass diese neue „Spielregel“ allen Arbeitnehmer bekannt gemacht wird. Dann weiß auch der Mitarbeiter: Mitnehmen ist nicht mehr. Tut er es trotzdem, sollten Sie ihn in seinem Fall aber nicht gleich fristlos kündigen, sondern sicherheitshalber eine Abmahnung aussprechen – unter unmissverständlicher Androhung arbeitsrechtlicher Sanktionen für den Fall der Wiederholung. Nimmt er dann wieder Paletten mit, können Sie kündigen.
Mitarbeiterführung: Mitnahme von Einwegpaletten verbieten
Was das Zerlegen der Paletten während der Arbeitszeit betrifft: Mit der neuen Anordnung erledigt sich das von selbst. Wenn es Ihnen aber darum geht, nicht die Mitnahme von Einwegpaletten zu verbieten, sondern lediglich das Zerlegen der Paletten während der Arbeitszeit, würde ich hier wie folgt vorgehen:
- Schritt: Ermahnung (Sehr geehrter Herr Müller, wiederholt haben Sie in der Vergangenheit nicht mehr benötigte Einwegpaletten, die Sie zu Hause verfeuern dürfen, während der Arbeitszeit zerlegt. Wir weisen darauf hin, dass Sie während der Arbeitszeit bitte Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten und keiner privaten Tätigkeit nachgehen. Die bisherige stillschweigende Duldung wird hiermit beendet).
- Schritt: Abmahnung im Wiederholungsfall.
- Schritt: Kündigung
Wichtig in diesem Fall ist eben, dass Sie mehrstufig vorgehen – da Sie das Verhalten ja bislang geduldet haben.
Ähnliche News
Motivation 2012 – So bringen Sie Ihre Mitarbeiter zu Höchstleistungen
Die Frage: Herr Schrader, zur Mitarbeitermotivation haben wir schon viele Seminare im Personalbereich belegt. Von Ihnen als Arbeitsrechtler hätte ich jedoch gerne einmal knallharte Fakten, wie wir mit arbeitsrechtlichen Instrumenten die Motivation stärken könnten. ...
So machen Sie Ihr Team mit einer Mitarbeiterbefragung fit für die Zukunft
Viele Führungskräfte würden gern wissen, was in den Köpfen ihrer Mitarbeiter genau vorgeht. Je offener das Klima in Ihrem Team ist und je vertrauensvoller das Verhältnis Ihrer Mitarbeiter zu Ihnen als Führungskraft, desto eher werden Sie die Wahrheit von Ihren Leuten erfahren. Wer Vorschläge und Kritik unumwunden bei seinem Vorgesetzten anbringen darf und wer genügend Gelegenheit hat, mit seinem Chef über seine beruflichen Ziele, Wünsche und Schwierigkeiten zu sprechen, braucht nicht extra befragt zu werden. Denn dann führen Sie ohnehin am Puls Ihrer Mitarbeiter. ...
So überwinden Sie die 6 typischen Delegations-Hürden – und haben auf einmal fast doppelt so viel Zeit!
Hand aufs Herz: Eine Führungskraft wird nicht daran gemessen, was sie tut, sondern daran, was sie bewirkt! Und eines der wichtigsten Wirkungsinstrumente ist die Delegation. ...