Von Günter Stein, 16.05.2009

Weibliche Führungskraft nicht befördert - Wann Diskriminierung vorliegt

Mitarbeiterführung: Arbeitgeber muss Entschädigung zahlen

So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in diesem Fall: Es gab der Mitarbeiterin Recht. Der Arbeitgeber muss ihr – zeitlich unbegrenzt – die Differenz zwischen ihrer Vergütung und der ihres beförderten Mitbewerbers zahlen. Außerdem verurteilte es den Arbeitgeber, eine Entschädigung in Höhe von 20.000 € zu zahlen.

Begründung: Nach Ansicht des LAG stellt die statistische Unterrepräsentation von Frauen auf der höheren Hierarchieebene bei diesem Arbeitgeber ein ausreichendes Indiz für eine diskriminierende Behandlung aufgrund des Geschlechts im Sinne des § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz dar. Hier sei die Unterrepräsentation von Frauen in höheren Positionen weit höher als in vergleichbaren Unternehmen in Deutschland. Auch das nachträgliche Argument des Arbeitgebers, er habe für die Position des Generaldirektors ein Hochschulstudium verlangt und nur deshalb den männlichen Kollegen befördert, ließen die Richter nicht gelten. Denn bei einer Einstellung oder Beförderung darf sich der Arbeitgeber zum Nachweis sachlicher Unterscheidungsgründe nur auf solche Tatsachen stützen, die er zuvor im Auswahlverfahren offen als entscheidungserheblich gekennzeichnet habe (LAG Berlin- Brandenburg, 26.11.08, 15 Sa 517/08).

Mitarbeiterführung: Strikte Quotierung bei Beförderungen?

Fazit für Sie: Das Urteil verpflichtet Sie als Führungskraft nicht, eine strikte Quotierung bei Ihren Beförderungen einzuhalten. Das betonen die Richter ausdrücklich. Eine starke Unterrepräsentation von Frauen in leitenden Positionen muss noch keine Diskriminierung sein. Allerdings müssen Sie – im Fall einer Klage – vor Gericht beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.

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