Weibliche Führungskraft nicht befördert - Wann Diskriminierung vorliegt
Das war der Fall: Ein Unternehmen gliedert sich in 2 separate Generaldirektionen mit jeweils eigener Personalverwaltung. Die eine Personalverwaltung hatte eine Frau als Personalleiterin, die andere einen Mann als Personalleiter. Den beiden Personalleitern übergeordnet war der Personaldirektor.
Zum Dezember 2006 wurde die Stelle des Personaldirektors frei. Der bisher amtierende Personaldirektor erklärte der Personalleiterin, dass nur ihr männlicher Kollege, der Leiter der anderen Personalverwaltung, oder ein Externer für seine Nachfolge in Frage käme. Wenige Tage später wurde die Stelle ohne Ausschreibung an den männlichen Kollegen vergeben.
Mitarbeiterführung: Schadensersatz wegen Diskiminierung
Die Personalleiterin fühlte sich daraufhin aus geschlechtsbezogenen Gründen beim beruflichen Aufstieg diskriminiert und klagte auf Schadensersatz. Sie forderte die Differenz zwischen ihrem zuletzt gezahlten Gehalt und dem Gehalt, das ihr zugestanden hätte, wenn sie befördert worden wäre. Außerdem wollte sie eine Geldentschädigung als Ausgleich für die erlittene Diskriminierung. Die Begründung der Mitarbeiterin: Etwa 23% der Belegschaft sind weiblich. Trotzdem sind alle 27 Führungspositionen mit Männern besetzt. Seit 1976 gab es keine Direktorin, Bezirksdirektorin oder Vorstandsfrau bei diesem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hielt entgegen, dass er den männlichen Kollegen nicht aus geschlechtsspezifischen Gründen ausgewählt habe, sondern weil dieser als Akademiker für die Position des Generaldirektors besser geeignet sei.
Mitarbeiterführung: Arbeitgeber muss Entschädigung zahlen
So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in diesem Fall: Es gab der Mitarbeiterin Recht. Der Arbeitgeber muss ihr – zeitlich unbegrenzt – die Differenz zwischen ihrer Vergütung und der ihres beförderten Mitbewerbers zahlen. Außerdem verurteilte es den Arbeitgeber, eine Entschädigung in Höhe von 20.000 € zu zahlen.
Begründung: Nach Ansicht des LAG stellt die statistische Unterrepräsentation von Frauen auf der höheren Hierarchieebene bei diesem Arbeitgeber ein ausreichendes Indiz für eine diskriminierende Behandlung aufgrund des Geschlechts im Sinne des § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz dar. Hier sei die Unterrepräsentation von Frauen in höheren Positionen weit höher als in vergleichbaren Unternehmen in Deutschland. Auch das nachträgliche Argument des Arbeitgebers, er habe für die Position des Generaldirektors ein Hochschulstudium verlangt und nur deshalb den männlichen Kollegen befördert, ließen die Richter nicht gelten. Denn bei einer Einstellung oder Beförderung darf sich der Arbeitgeber zum Nachweis sachlicher Unterscheidungsgründe nur auf solche Tatsachen stützen, die er zuvor im Auswahlverfahren offen als entscheidungserheblich gekennzeichnet habe (LAG Berlin- Brandenburg, 26.11.08, 15 Sa 517/08).
Mitarbeiterführung: Strikte Quotierung bei Beförderungen?
Fazit für Sie: Das Urteil verpflichtet Sie als Führungskraft nicht, eine strikte Quotierung bei Ihren Beförderungen einzuhalten. Das betonen die Richter ausdrücklich. Eine starke Unterrepräsentation von Frauen in leitenden Positionen muss noch keine Diskriminierung sein. Allerdings müssen Sie – im Fall einer Klage – vor Gericht beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.
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