Von Günter Stein, 28.02.2012

Arbeitsvertrag: Ihre Mitarbeiter dürfen die Elternzeit flexibel einteilen

Das war der Fall: Als eine Angestellte in einem Reisebüro 2004 schwanger wurde, bat sie ihren Arbeitgeber schriftlich um eine Elternzeit von Herbst 2004 bis Sommer 2007. Im Jahr 2006, mitten in der Elternzeit, kam ihr zweites Kind zur Welt. Daraufhin erklärte die Mitarbeiterin, sie wolle die erste Elternzeit abbrechen, 3 Jahre Elternzeit für ihren Sohn nehmen und danach noch das knappe Restjahr für die Tochter anschließen. Der Arbeitgeber lehnte ab.

Arbeitsvertrag: Vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist zulässig

So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG): Es gab der Mitarbeiterin Recht. Eltern dürfen die in Anspruch genommene Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beenden. Laut Gesetz kann der Arbeitgeber dem Abbruch der ersten Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen. Außerdem kann die Klägerin auch den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu 12 Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des 3. bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen. Auch hier hätte der Arbeitgeber die ihm dadurch entstehenden Nachteile darlegen müssen, um die Übertragung abzulehnen. Das war im konkreten Fall nicht geschehen (BAG, 21.04.09, 9 AZR 391/08).

Arbeitsvertrag: Mitarbeiter darf Elternzeit vorzeitig beenden

Fazit für Sie: Will ein Mitarbeiter seine Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beenden, darf er das. Sie können eine solche Beendigung nur verhindern, wenn Sie dies innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG/BEEG). Auch den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu 12 Monaten kann ein Mitarbeiter mit Ihrer Zustimmung auf die Zeit nach Vollendung des 3. bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG/BEEG). Bei Ihrer Entscheidung, ob Sie der Übertragung zustimmen oder nicht, sind Sie gemäß § 315 BGB an billiges Ermessen gebunden. Das heißt: Unter Berücksichtigung beider Interessen, Ihrer und der des Mitarbeiters, haben Sie einen gewissen Ermessensspielraum.

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