Von Günter Stein, 11.08.2008

AGG: Vorsicht vor Diskriminierung bei Stellenausschreibung

  Als Arbeitgeber sind Sie zur Entschädigungsleistung nach dem AGG verpflichtet, wenn Indizien für eine Geschlechtsdiskriminierung durch eine Stellenausschreibung vorliegen.

Der Fall: Die Arbeitgeberin hatte im konkreten Fall folgende Stellenanzeige geschaltet:

„Wir suchen erfolgsorientierte, branchenkundige Außendienst-Verkäufer für den Großraum Offenburg – Freiburg – Lörrach. Sie verfügen bereits über Kontakte zu unseren Kunden und sind ein Verkaufsprofi mit Leib und Seele. … Idealerweise sind Sie nicht älter als 45 Jahre.“

Auf dieses Inserat bewarb sich auch eine 52-jährige Frau. Während eines Telefonats mit dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin im Rahmen des Bewerbungsverfahrens war dieser irritiert darüber, dass sich die Klägerin, „eine Frau“, beworben habe.

Er forderte sie auf, sich das Inserat noch einmal genau anzuschauen. Die ausgeschriebene Position besetzte die Arbeitgeberin sodann mit einem Mann, der älter als 45 Jahre war. Die Bewerberin fühlte sich durch das Inserat und die Äußerungen des Geschäftsführers wegen ihres Geschlechts und ihres Alters diskriminiert und klagte auf Entschädigung.

Das Urteil: Das ArbG Stuttgart gab der Bewerberin recht. Es bestätigte eine Benachteiligung der Bewerberin wegen ihres Geschlechts und sprach ihr eine Entschädigung nach dem AGG zu. Die Richter stellten fest, dass die Bezeichnung „Außendienst-Verkäufer“ nicht im geschlechtsneutralen Plural, sondern im geschlechtsbezogenen Singular verwendet wurde.

Das Fehlen einer geschlechtsneutralen Formulierung lässt bereits eine unzulässige Benachteiligung vermuten. Dieses starke Indiz wurde durch die Aussagen des Geschäftsführers noch verstärkt. Eine zusätzliche Diskriminierung wegen des Geschlechts ist in dem Hinweis des Geschäftsführers zu sehen, die Bewerberin möge die Stellenanzeige noch einmal genau lesen. Für einen Verstoß gegen das AGG reicht es aus, wenn der Diskriminierende aus mehreren Motiven heraus gehandelt hat und der Grund nach § 1 AGG – hier: das Geschlecht der Klägerin – gegenüber anderen Motiven nicht unbedeutend ist.

Eine Diskriminierung der Klägerin wegen ihres Alters sahen die Arbeitsrichter allerdings nicht. Zwar verbiete das AGG die Ausschreibung von Arbeitsplätzen unter Verwendung von Alterskriterien als Differenzierungsmerkmal. Wegen der Geschlechtsdiskriminierung sprach das ArbG Stuttgart der Bewerberin eine Entschädigung in Höhe von 1.890 €  zu. Der Betrag entspricht dem Gehalt, das die Arbeitgeberin ihren Außendienstmitarbeitern durchschnittlich im Monat zahlt. Einen besonders schweren Fall, welcher wegen der Art und Schwere der Benachteiligung eine höhere Entschädigung gerechtfertigt hätte, sahen die Richter nicht als gegeben an. ArbG Stuttgart, Urteil vom 05.09.2007, Aktenzeichen: 29 Ca 2793/07

 


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Empfehlung: Entgegen allen Meldungen zeigt das AGG doch seine Wirkung. Solche Urteile werden andere abgewiesene Bewerber ermuntern, Stellenanzeigen genau zu studieren und Fehler zu suchen. Sorgen Sie für eine 4-Augen-Kontrolle, bevor Sie eine neue Stellenanzeige schalten. Zusätzlich sollten Sie auch auf Ihre Absagen achten. Formulieren Sie sie kurz und prägnant und geben Sie vor allem am Telefon keinerlei Auskünfte über etwaige Absagegründe. Folgende Muster-Formulierung können Sie in Ihren Absageschreiben verwenden:

„Als Anlage senden wir Ihnen Ihre Bewerbungsunterlagen zurück. Wir haben uns für einen anderen, fachlich geeigneteren Kandidaten entschieden.“

 

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