Von Günter Stein, 02.02.2012

Vorsicht: Keine Leistungsauskünfte im Arbeitszeugnis

Das war der Fall: Ein Arbeitgeber schrieb den folgenden Satz in ein Arbeitszeugnis: „Gern stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau … hinsichtlich Nachfragen  über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeiten zu Verfügung.“ Die Mitarbeiterin war mit diesem Passus in ihrem Zeugnis nicht einverstanden und wollte, dass dieser gestrichen wird. Es kam zum Rechtsstreit.

Arbeitszeugnis darf keine verschlüsselten Hinweise enthalten

So urteilte das Arbeitsgericht (ArbG) Herford: Die Mitarbeiterin gewann den Prozess. Begründung: Ein Zeugnis darf keine verschlüsselten Hinweise enthalten, die zwischen den Zeilen darauf hinweisen, dass die im Zeugnis dargelegte Leistungsbeurteilung nicht den tatsächlichen Leistungen des Mitarbeiters entspricht. Dieser Satz jedoch kann als verschlüsselte Aussage verstanden werden, die den Leser darauf hinweist, dass er sich besser nicht nur auf die Informationen im Zeugnis beschränken, sondern sich über die wirkliche Qualität der Mitarbeiterin informieren sollte (ArbG Herford, 1.4.09, 2 Ca 1502/08).

Hüten Sie sich vor versteckten Hinweisen im Arbeitszeugnis

Fazit für Sie: Hüten Sie sich davor, im Zeugnis versteckte Hinweise für künftige Arbeitgeber zu geben. Bleiben Sie sachlich und bieten Sie im Zeugnis keine Rückfragemöglichkeiten an. 

Ähnliche News

Arbeitszeugnis, 20.05.2012

Kennen Sie diese 4 wichtigen Urteile des Bundesarbeitsgerichts zum Thema Arbeitszeugnisse?

Wenn es um das Formulieren von Arbeitnehmerzeugnissen geht, kommt es auf jede Formulierung an. Zumindest dann, wenn Sie sich als Arbeitgeber Ärger und eventuell auch noch einen nachfolgenden Rechtsstreit ersparen möchten. Das macht diese 4 grundsätzlichen BAG-Urteile zum Thema Arbeitszeugnis für Sie so wichtig. ...

Arbeitszeugnis, 09.05.2012

Zeugnis – bis wann muss es erstellt werden?

Die Frage: Das Arbeitsverhältnis mit einem unserer Arbeitnehmer endet am 31. Mai. Die Geschäftsführung und der Mitarbeiter haben sich nach langen Streitigkeiten auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages geeinigt. Der Kollege ist aber auch wirklich mehr als schwierig! ...

Arbeitszeugnis, 03.05.2012

Warum es sich lohnt, sich über das Zeugnisbegleitschreiben auch mal Gedanken zu machen ...

Als Arbeitgeber sind Sie – das bestätigt die Rechtsprechung immer wieder – aufgrund Ihrer „auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinausweisenden sozialen Mitverantwortung“ verpflichtet, das Zeugnis nicht nur der Wahrheit entsprechend, sondern auch mit „verständigem Wohlwollen“ abzufassen. Dem Arbeitnehmer soll das berufliche Fortkommen auf keinen Fall erschwert werden. ...

Kommentare

 
Bitte füllen Sie alle mit * gekennzeichneten Felder aus!