Mitarbeiter sind alkoholisiert bei der Arbeit? Wann eine Abmahnung gerechtfertigt ist
Wenn Sie bemerken, dass ein Arbeitnehmer angetrunken oder gar betrunken ist, müssen Sie umgehend handeln und den Arbeitgeber informieren.
Bei der Frage, wie es dann weitergeht, ist entscheidend, ob der Mitarbeiter bei der Arbeit so stark alkoholisiert ist, dass
- seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist oder
- ein erhöhtes Unfallrisiko für ihn oder andere besteht.
Ist das der Fall, fordern Sie ihn selbst oder über seinen Vorgesetzten auf, die Arbeit sofort niederzulegen! Der Vorgesetzte kann diesem Arbeitnehmer zudem umgehend eine Abmahnung aussprechen. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob der Mitarbeiter den Alkohol vor oder während der Arbeit konsumiert hat.
Beobachtungen über Alkohol am Arbeitsplatz für Abmahnung niederschreiben
Die Beweislast für die alkoholbedingten Beeinträchtigungen liegt beim Arbeitgeber. Wichtig ist also, dass Sie Ihre Beobachtungen am besten schriftlich fixieren! Erschwerend kommt nämlich hinzu, dass der Arbeitnehmer nicht zu einem Alkoholtest gezwungen werden kann. Seine Weigerung kann aber als Indiz für einen erheblichen Alkoholkonsum gewertet werden. Wenn Sie nicht die Möglichkeit haben, einen Alkoholtest durchzuführen, genügt es für die Rechtfertigung einer Abmahnung (im Wiederholungsfall: für die Kündigung), dass Sie bzw. der Arbeitgeber darlegen, aufgrund welcher Indizien (z. B. Alkoholfahne, lallende Sprache, schwankender Gang) Sie subjektiv den Eindruck einer Beeinträchtigung durch Alkohol gewonnen haben. Die Angabe von Zeugen (also beispielsweise Sie) ist erforderlich (Bundesarbeitsgericht, 26.1.1995, Az. 2 AZR 649/94).
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