Von Günter Stein, 12.05.2010

Abmahnung: Raus oder nicht raus, das ist hier die Frage

Eine Abmahnung wird durch den Zeitablauf entwertet

Die Antwort: Eine Abmahnung wird irgendwann durch Zeitablauf entwertet, wenn sich nach ihrem Ausspruch längere Zeit keine gleichgelagerten Vorkommnisse ereignet haben. Der Grund: Ein Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis. Hier darf eine Abmahnung keinen unangemessenen Dauerdruck erzeugen. Begründung: Verhält sich ein Arbeitnehmer nach einer Abmahnung korrekt, also vertragsgerecht, beweist er damit, dass er sich die Abmahnung zu Herzen genommen hat.

Abmahnung: Bundesarbeitsgericht nennt keine festen Fristen für Entwertung

Zwar lehnt das Bundesarbeitsgericht es tatsächlich ab, feste Fristen zu nennen, innerhalb derer eine Abmahnung durch Zeitablauf entwertet wird, da es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt – doch in der Praxis hat sich der „Regelzeitraum“ von 2 bis maximal 3 Jahren durchgesetzt. Nach § 83 Abs. 1 BetrVG hat ein Arbeitnehmer ein Einsichtsrecht in seine Personalakte. So kann er überprüfen, ob sich ein „altes Hündchen“ noch in seiner Personalakte befindet. Tut es dass, kann er Sie als Arbeitgeber auffordern, die durch Zeitablauf entwertete Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Dies ist letztendlich auch ein Akt der Ausübung seines Persönlichkeitsrechts.

Entfernung einer Abmahnung als Motivationsschub nutzen

Tipp: Wenn Sie einem Arbeitnehmer mitteilen, dass seine Abmahnung aus der Personalakte entfernt haben, kann dies auch einen Motivationsschub bringen:

„Lieber Herr Mustermann,

heute haben wir Ihre Abmahnung vom 15.5.2008 aus der Personalakte entfernt. Sie haben nach Ausspruch der Abmahnung ihre arbeitsvertraglichen Pflichten vorbildlich erfüllt. Wir freuen  uns über die gute Zusammenarbeit mit Ihnen. Mit besten Grüßen ...“

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