Die 3 häufigsten Fragen zum Thema Abmahnung
Einer der Dauerbrenner bei den Leserfragen ist das Thema „Abmahnung“. Und so habe ich mir gedacht, dass Sie die Antworten auf die 3 der häufigsten Fragen zum Thema Abmahnung auch interessieren. Bitte schön, hier sind sie:
Frage 1:
„Wie lange habe ich Zeit, eine Abmahnung auszusprechen?“
Sobald Sie von dem abmahnungswürdigen Fehlverhalten Ihres Mitarbeiters erfahren, können Sie eine Abmahnung aussprechen. Zwar gibt es keine Regelfrist, innerhalb derer Sie als Arbeitgeber verpflichtet sind, eine Pflichtverletzung abzumahnen. Aber spätestens nach Ablauf von 6 Monaten kann das Recht zur Abmahnung verwirkt sein (LAG Nürnberg, Urteil vom 14.06.2005, Aktenzeichen: 6 Sa 367/05).
Frage 2:
„Wie lange wirkt eine Abmahnung?“
Ein „Mindesthaltbarkeitsdatum“ gibt es bei Abmahnungen nicht. Nach Meinung der meisten deutschen Arbeitsgerichte hat sich eine Abmahnung aber spätestens nach 2 Jahren erledigt, wenn sich der Mitarbeiter in dieser Zeit vertragstreu verhalten hat. Danach können Sie auf das abgemahnte Fehlverhalten keine Kündigung mehr stützen.
Frage 3:
Machen Schreibfehler eine Abmahnung unwirksam?
Schon kleine Fehler, wie ein falsches Datum oder ein fehlerhaft geschriebener Name, machen eine Abmahnung insgesamt unwirksam (LAG Hamm, Urteil vom 20.05.2005, Aktenzeichen: 15 Sa 378/05).
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