10.09.2009

Abmahnung: Die 3 wichtigsten Abmahnungen für den „Alltag“

Immer wieder kommt es vor, dass sich Mitarbeiter nicht an ihre arbeitsvertraglichen Pflichten halten. Hier müssen Sie abmahnen. Weil eben erst im Wiederholungsfall eine Kündigung in

Frage kommt. Aufgrund der zahlreichen Anfragen „Haben Sie nicht mal eine Musterabmahnung zu diesem oder jenem Thema für mich?“, folgen hier die drei häufigsten Abmahnwünsche und die entsprechenden Muster-Abmahnungen dazu:

Abmahnung wegen Überziehens der Pause Beleidigung Verstoß gegen das Alkoholverbot
Sehr geehrter Herr Werner,

Sie sind am Montag, dem 7.9.2009, bereits um 11.45 Uhr in die Mittagspause gegangen. Außerdem sind Sie anschließend noch mit einer Verspätung von knapp 50 Minuten – also erst gegen 13.50 Uhr – wieder an Ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt.

Sie wissen, dass Ihre Mittagspause laut Arbeitsvertrag vom 28.12.2005, dort § 5, erst um 12 Uhr beginnt und 1 Stunde dauert.

Ihren Vertragsverstoß wollen wir im Interesse ungestörter Arbeitsabläufe nicht hinnehmen. Deswegen mahnen wir Sie hiermit ab.

Wir fordern Sie ausdrücklich auf, in Zukunft Ihre Arbeitszeiten korrekt einzuhalten, insbesondere nicht vorzeitig in die Mittagspause zu gehen und nicht verspätet nach der Mittagspause zur Arbeit zu erscheinen.

Sollte es hier erneut Verstöße geben, müssen  Sie mit einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen.
Sehr geehrter Herr Meier,

am Mittwoch, dem 2.9.2009,  um 10.30 Uhr haben Sie Ihre Kollegin, Frau Demmel, gebeten, mit Ihnen die Schicht  am 15.9.2009 zu tauschen. Als sie dies höflich, aber bestimmt ablehnte, haben Sie Frau Demmel im Beisein mehrerer Arbeitskollegen als „Schlampe“ und „Kameraden-Sau“ bezeichnet.

Mit Ihrem Verhalten haben Sie Frau Demmel schwer beleidigt und den Betriebsfrieden empfindlich gestört.
Wir mahnen Sie deshalb wegen dieses vertragswidrigen Verhaltens ab.

Wir fordern Sie mit allem Nachdruck auf, ein derartiges Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen.
Andernfalls sehen wir uns gezwungen, Sie umgehend zu entlassen.
Sehr geehrter Herr Müller,

bereits am Dienstag, dem 10.8.2009  sind Sie wegen des Konsums von Wodka in der Fahrzeughalle während der Arbeitszeit von Frau Hinz, Ihrer direkten Vorgesetzten, eindringlich gerügt worden.

Nun sind Sie am Montag, dem 7.9.2009, gegen 10.30 Uhr von Frau Hinz und mir erneut beim Trinken alkoholischer Getränke (dieses Mal Jägermeister und Wodka) in der Fahrzeughalle erwischt worden.

Auf Grund der Ihnen bekannten Betriebsordnung (dort § 3) und der einschlägigen Bestimmung in Ihrem Arbeitsvertrag (§ 7) wissen Sie, dass Ihnen als Busfahrer das Trinken von alkoholhaltigen Getränken während Ihrer Arbeitszeit strengstens untersagt ist.


Da Sie der Rüge von Frau Hinz scheinbar keinerlei Bedeutung beigemessen haben, mahnen wir Sie  hiermit wegen Ihres erneuten Fehlverhaltens am 7.9..2009 ab. Wir erwarten, dass Sie sich künftig streng an die Vorschriften halten. Sollten Sie noch einmal gegen das Alkoholverbot verstoßen, sehen wir uns leider gezwungen, Ihnen zu kündigen.

 

 

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