Von Günter Stein, 12.01.2006

Urlaub bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Personal aktuell: Auch Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen haben Anspruch auf den regulären Urlaub. Bei Beschäftigungsverhältnissen, die höchstens 6 Monate dauern, errechnet sich der Urlaubsanspruch mit 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Mitarbeiter, die weniger als einen Monat bei Ihnen beschäftigt sind, haben also keinen Urlaubsanspruch.

Für Ihren Fall gilt jedoch: Ihr Mitarbeiter hat Anspruch auf 25 : 12 x 3 = 6,25 Tage Urlaub. Diesen müssen Sie so abgelten und dürfen nicht auf 6 Tage abrunden. Hätte sich ein Anspruch von mindestens 6,5 Tagen ergeben, müssten Sie auf 7 Tage aufrunden (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Einzelvertraglich können Sie von diesen Regeln nicht zum Nachteil Ihres Mitarbeiters abweichen. In Tarifverträgen ist das jedoch zulässig.

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