Unfallversicherung bei der Weihnachtsfeier? Es kommt drauf an!
„Alle Jahre wieder“ stellt sich die Frage: Wann und wie sind Mitarbeiter, die an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?
Klar ist: die Feier muss betrieblich veranlasst sein. Einladender muss also mehr oder weniger direkt das Unternehmen sein. Entweder feiert die Abteilung, eine ganze Filiale oder, oder, oder.
Doch gerade bei dieser „betrieblichen Veranlassung“ gibt es immer wieder unterschiedliche Auffassungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf der einen Seite und der gesetzlichen Unfallversicherung auf der anderen Seite. Gehen wir das Ganze also mal der Reihe nach durch:
Betriebsfeier: Was grundsätzlich gilt bei der Unfallversicherung
Auf einer Betriebsfeier sind Ihre Arbeitnehmer grundsätzlich unfallversichert. Aber: Die Feier muss von Ihnen als Arbeitgeber gebilligt werden und grundsätzlich der gesamten der Belegschaft offenstehen.
Natürlich – Betriebsfeiern sind aber oft „nur“ Abteilungsfeiern. Aber auch das ist okay. Und auch diese Feiern stehen dann unter dem Schutz der Unfallversicherung.
Aber:
Feiern dagegen nur ein paar Arbeitnehmer spontan oder auch eine Clique aus einer Abteilung, dann liegt keine offizielle Betriebsfeier vor.
Checkliste: Hierbei besteht Unfallversicherungsschutz
Ob Ihre Betriebsfeier dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, können Sie der folgenden Checkliste entnehmen:
| ja | nein | |
| Soll die Feier die Verbundenheit zwischen Ihren Beschäftigten und den Vorgesetzten fördern? | ||
| Billigen und fördern Sie die Feier, indem Sie z. B. die Feier organisieren und selbst teilnehmen oder einen Vertreter schicken? | ||
| Sind alle Betriebsangehörigen bzw. alle Beschäftigten einer Abteilung eingeladen, an der Feier teilzunehmen? | ||
| Ist zumindest zeitweise ein wesentlicher Teil der Belegschaft/Abteilung tatsächlich anwesend? |
Wenn Sie alle Fragen bejahen können, erfüllt die Feier die Kriterien einer Betriebsfeier und untersteht damit dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bejaht wurden diese Anforderungen etwa in folgendem Fall:
Am 16.12.2008 ging eine Gruppe von Beschäftigten eines Jobcenters zur Weihnachtsfeier. Diese fand in einem Bowlingcenter statt. 17 von 20 Arbeitnehmern waren gekommen. Die Abteilungsleiterin konnte kurzfristig aus familiären Gründen nicht teilnehmen. Eine Arbeitnehmerin stolperte dann auf dem Weg von der Bowlingbahn ins Restaurant. Sie brach sich dabei das linke Bein. Aufgrund der Verletzung war sie monatelang arbeitsunfähig, u. a. drei Wochen zur Kur. Sie verlangte von der Unfallkasse die Anerkennung als Arbeitsunfall. Die Unfallkasse lehnte jedoch ab: Es sei keine offizielle Weihnachtsfeier gewesen, sondern lediglich eine private, selbst organisierte Veranstaltung eines kleinen Teams.
Die Arbeitnehmerin klagte dagegen und gewann: In diesem Fall lag ein Arbeitsunfall vor (SG Berlin, 16. 12. 2010, S 163 U 562/09).).
Wann Hin- und Rückweg nur unfallversichert sind
Ihre Arbeitnehmer stehen auf der von Ihnen veranstalteten Betriebsfeier grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz besteht dabei u. a. für die An- und Abfahrt auf dem direkten Weg. Ein Umweg, um die Freundin abzuholen oder noch schnell zum Geldautomaten zu gehen, ist tabu. All das unterbricht den Versicherungsschutz! Weisen Sie Ihre Mitarbeiter bei Gelegenheit darauf hin.
Achtung: Auch Angehörige Ihrer Arbeitnehmer stehen nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung! Sie müssten sich also anderweitig absichern.
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