Abmahnung: Kein Gewohnheitsrecht bei Schichtarbeit
Der Mensch ist ein Gewohnheitstier und Veränderungen mag er nicht. Diesem Vorurteil hat ein Arbeitnehmer aus Hessen offensichtlich voll entsprochen.
Jahrelang war der Mann ausschließlich in Früh- oder Normalschichten eingesetzt. Dann setzte ihn der Arbeitgeber auch in der Spätschicht ein. Der Arbeitnehmer verweigerte die Übernahme der Schicht – und erhielt eine Abmahnung. Hiergegen reichte er Klage ein. Erfolglos. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 07.11.2007, AZ. : 4 Sa 361/07).
Hierzu die Richter:
Sofern die Lage der Arbeitszeit nicht im Arbeitsvertrag festgelegt ist, können Sie als Arbeitgeber Beschäftigte im Rahmen der betrieblichen Arbeitszeit frei einsetzen. Und zwar auch dann, wenn Sie als Arbeitgeber von Ihrem Weisungsrecht über einen längeren Zeitraum keinen Gebrauch gemacht haben. Verweigert ein Arbeitnehmer die Arbeit in einer anderen Schicht, ist eine Abmahnung rechtens. Schon um den „Rechtsirrtum“ des Arbeitnehmers auszuräumen, dass für ihn sozusagen ein Gewohnheitsrecht auf Einsatz nur in bestimmten Schichten entstanden sei.
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