Wenn das Zeugnis fehlerhaft ist
Erfüllt Ihr Arbeitszeugnis die notwendigen Anforderungen nicht (ist es etwa nicht wohlwollend genug oder enthält es unzulässige Formulierungen), kann Ihr Mitarbeiter eine entsprechende Änderung verlangen.
Bei dieser Änderung sind Sie aber an den unstreitigen Text gebunden (BAG, 21.6.2005, 9 AZR 352/04).
Darüber hinaus ist es denkbar, dass er von Ihnen Schadensersatz fordert, wenn er wegen des fehlerhaften Zeugnisses erst später oder überhaupt keine neue Stelle findet oder nur zu einem geringeren Gehalt eingestellt wird. Allerdings ist der Mitarbeiter in diesem Fall dafür beweispflichtig, dass dieser Schaden gerade auf Grund des fehlerhaften Zeugnisses eingetreten ist. Und dieser Beweis ist in der Praxis nur sehr schwer zu erbringen. Sie können sich als Zeugnisaussteller aber auch Schadensersatzansprüchen des Folgearbeitgebers ausgesetzt sehen, wenn Sie Ihren Mitarbeiter zu positiv beurteilt und/oder gegen die Wahrheitspflicht im Zeugnis verstoßen haben. Beispiele dafür sind die Behauptung, der Mitarbeiter habe fachliche Fähigkeiten, die jedoch tatsächlich nicht vorhanden sind, oder das Verschweigen schwerer charakterlicher Untugenden oder verbrecherischer Neigungen.
Aber auch hier ist die Gegenseite – der Folgearbeitgeber – in der Beweispflicht.
Auch wenn Sie in der Praxis kaum Schadensersatzansprüche zu befürchten haben, sollten Sie dennoch sorgsam bei der Zeugniserstellung vorgehen. Denn selbst wenn Sie zum Schluss Recht behalten sollten: Ein lästiges Gerichtsverfahren bleibt Ihnen damit nicht erspart. Daher gilt: Bei den Zeugnisformulierungen ist grundsätzlich größte Sorgfalt geboten.
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