Wer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat
Nach den §§ 630 BGB und 109 GewO haben nur solche Mitarbeiter Anspruch auf ein Zeugnis, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das sind in aller Regel Arbeitnehmer.
Selbstständige Handelsvertreter oder freie Mitarbeiter bleiben daher außen vor.
Zu den Arbeitnehmern mit Zeugnisanspruch gehören insbesondere
- unbefristet und befristet (auch nur kurzfristig) beschäftigte Arbeitnehmer,
- Teilzeitkräfte, auch wenn sie nur geringfügig beschäftigt sind,
- Mitarbeiter im Probearbeitsverhältnis oder in ABM-Maßnahmen,
- Auszubildende (vgl. § 16 BBiG),
- Praktikanten, Volontäre, Trainees, Schüler und Studenten,
- Rentner und Mitarbeiter, die wegen Eintritts in den Ruhestand ausscheiden,
- Mitarbeiter, die Arbeiten in ihrer eigenen Wohnung verrichten (Heimarbeiter),
- Leiharbeitnehmer (Anspruch besteht gegenüber dem Verleiher; der Entleiher hat aber eine Mitwirkungspflicht),
- Seeleute (vgl. § 19 SeemannsG),
- leitende Angestellte und Prokuristen und
- GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände, sofern sie nicht (Mehrheits-) Gesellschafter sind.
Ungeachtet dessen müssen Sie ein Arbeitszeugnis nur dann ausstellen, wenn Ihr Arbeitnehmer dies von Ihnen verlangt. Ausnahme: Auszubildenden und Seeleuten müssen Sie bei Beendigung der Ausbildung bzw. bei der Abmusterung auch ohne Aufforderung ein Zeugnis ausstellen (§ 16 Abs. 1 BBiG bzw. § 19 Abs. 1 SeemannsG).
Wann kein Anspruch mehr auf ein Zeugnis besteht
Ihr Mitarbeiter kann den Anspruch auf sein Zeugnis zunächst verwirken . Dies bedeutet, dass sein Zeugnisanspruch ersatzlos entfällt. Eine Verwirkung kann etwa eintreten, wenn er mehrere Monate verstreichen lässt, bevor er das Zeugnis bzw. dessen Korrektur von Ihnen fordert (BAG, 17. 2. 1988, 5 AZR 638/86, NZA 1988, 427).
Welche Zeitspanne für die Verwirkung verstrichen sein muss, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Manche Gerichte gehen von 10 Monaten aus (BAG, a. a. O.); andere meinen, dies sei schon nach 6 Monaten der Fall (ArbG Frankfurt, 28.10.2004, 15 Ca 10684/04).
Unabhängig von der Verwirkung verjährt der Anspruch auf Erstellung des Arbeitszeugnisses nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Tarif- oder einzelvertragliche Ausschlussfristen können aber auch kürzere Zeiträume vorsehen (BAG, 30. 1. 1991, 5 AZR 32/90, NZA 1991, 599).
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